hausverkauf

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Johannes Müller

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Hallo, mit meinem Bruder habe ich vor 6 Jahren das Haus meiner verstorbenen Großeltern geerbt.Es ist ein Fachwerkhaus mit Sandsteinkeller!, 2 Geschossen und Dachboden. wir haben das Haus hergerichtet und mit unsereren Familien bewohnt doch da es uns beruflichin andere Teile Deutschlands verschlagen hat haben wir den Entschluß gefasst das Haus zu verkaufen.
Jetzt interessiert sich eine Familie sehr stark dafür, doch für diese Familie stand schon beim Eintritt in under Haus fest es zu erwerben. Der Rundgang durch das Haus war schnell getan Fragen wurden keine gestellt keine Mäöngel versteckt und wir wir kamen mit unserer Preisvorstellung durch. Jetzt stehen wir kurz vor dem verkauf und wollten mal wissen ob man das Haus so verkaufen sollte oder ob man die potentiellen Käufer noch mal einläd um sich das Haus anzuschauen und wir auf sichtbare Mängel hinweisen sollten.
Im Kaufvertrag wird ja dann stehen "gekauft wie gesehen" oder "wie es steht und liegt und wie der Vogel drüber fliegt". Damit sollte es doch dann alles richtig sein? Oder?
wer Tips oder Hinweise für mich hat, dem wäre ich dankbar.
Johannes
 
Mängel

Wenn Sie Mängel KENNEN, müssen Sie die - meines Wissens - mitteilen. Sie sind aber nicht verpflichtet, einen Gutachter anzuheuern, um Mängel zu finden.

Grüsse
stt
 
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Man protokolliert zwar den Spruch: gekauft wie gesehen.Es kann beim alten Haus jedoch immer Mängel geben, die jetzt gar nicht sichtbar sind.Bei juristisch sauberer Protokollierung müssen Sie für solche Mängel nicht haften.
Ich würde allerdings nie ein altes Haus als "absolut mängelfrei" protokollieren.
 
Hallo,

so oder ähnlich sollte die Mängelhaftung im Kaufvertrag vereinbart werden:

1. Der Käufer erklärt:

Ich habe den Vertragsgegenstand genau besichtigt und mich über seinen Zustand informiert, insbesondere auch im Hinblick auf die Gebrauchsfähigkeit. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Käufer den Vertragsgegenstand kauft wie er liegt, in seinem gegenwärtigen, altersbedingten Zustand.

2. Alle Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln am Vertragsgegenstand, und zwar sowohl am Grundeigentum, wie auch am etwa mitverkauften Inventar, werden vollständig ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn der Verkäufer handelt vorsätzlich oder arglistig.

Ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz wegen der Verletzung des Lebens des Käufers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Übergebers beruhen. Die Verjährungsfrist wird auf ein Jahr verkürzt.

3. Für Sachmängel, die erst nach Besichtigung entstanden sind und die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, gelten jedoch die gesetzlichen Mängel-rechte. Die Verjährung wird, außer bei Vorsatz und Arglist und bei Verletzung des Lebens des Käufers oder der Gesundheit auf drei Monate ab Übergabe verkürzt. Der Notar belehrte über die rechtliche Bedeutung dieser Vereinbarung und hatte die Parteien vor Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass es angeraten ist, anlässlich des Besichtigungstermins einen Zustandsbericht und anlässlich des Übergabetermins ein Übergabeprotokoll zu fertigen.

4. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für eine bestimmte Größe, Güte, Grenze und Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. Für das Flächenmaß sind die Katasterangaben maßgebend, für deren Richtigkeit der Verkäufer nicht einzustehen hat. Der Verkäufer haftet auch nicht hinsichtlich etwaiger zurzeit nicht erkennbarer Fehler oder Mängel. Der Verkäufer versichert allerdings, dass ihm nicht sichtbare schwerwiegende Mängel nicht bekannt sind. Garantien werden nicht abgegeben.

5. Der Verkäufer haftet auch nicht für das Nichtbestehen von altrechtlichen Dienstbarkeiten, wobei der Verkäufer erklärt, dass ihm solche Dienstbarkeiten nicht bekannt sind. Der Notar belehrte über die Bedeutung dieser Vereinbarung.

6. Der Notar wies darauf hin, dass er das Baulastenverzeichnis nicht eingesehen hat. Die Vertragsparteien verzichten nach Belehrung durch den Notar über die Bedeutung dieses Verzeichnisses auf die Einsichtnahme, wobei die Beteiligten vom Notar vor Beurkundung auf die Möglichkeit hingewiesen worden waren, das Baulastenverzeichnis selbst einzusehen.

Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass Baulasten, sofern solche gleichwohl im Baulastenverzeichnis eingetragen sein sollten, von dem Käufer übernommen werden. Der Verkäufer erklärt allerdings, dass ihm solche nicht bekannt sind; er versichert, dass er selbst Eintragungen in das Baulastenver-zeichnis nicht veranlasst hat.

7. Der Verkäufer versichert, dass er schuldrechtliche Verpflichtungen anderer Art zu Lasten des heute übertragenen Grundbesitzes, insbesondere gegenüber
Nachbarn, nicht eingegangen ist.

8. Der Verkäufer versichert, dass offene Rechnungen über bereits ausgeführte Erschließungsmaßnahmen oder fällige Anliegergebühren nicht vorhanden sind.

Die auf das Kaufgrundstück künftig entfallenden Erschließungskosten, Investitionsaufwendungen, Anschlussgebühren oder Herstellungsbeiträge für
Ver- und Entsorgungsanlagen hat der Käufer zu tragen. Ausgenommen davon sind solche Kosten, die sich aus Bescheiden ergeben, die dem Verkäufer vor dem Übergabetermin zugegangen sind. Heranziehungsbescheide, die bis zum Besitzübergabetermin zugestellt werden, gehen daher zu Lasten des Verkäufers, solche die nach dem Besitzübergabetermin zugestellt werden, gehen zu Lasten des Käufers; jedoch nur dann, wenn die öffentliche Last nach dem Besitzübergabetermin entstanden ist.

Der Notar hat mit den Vertragsparteien die Erschließungskostenregelung erörtert, auf die Haftung des jeweiligen Eigentümers für rückständige öffentliche Beiträge hingewiesen und auch auf die Abweichung der Erschließungs-kostenregelung von § 436 BGB hingewiesen.

9. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Rückabwicklungen wegen des Mitverkaufs von Zubehör (insbesondere beweglicher Sachen) den Grundstücks-kaufvertrag unberührt lassen. Der Notar belehrte die Vertragsparteien über die Bestimmungen betreffend Zubehör gem. den §§ 93 ff. BGB.

10. Im Übrigen wird der Vertragsgegenstand verkauft unter Haftung für den lasten-freien Besitz und Eigentumsübergang, soweit nicht Rechte in diesem Vertrag ausdrücklich übernommen werden. Die Eigentumsumschreibung hat mithin, sofern in den vorstehenden Ziffern 1-9 nichts anderes vereinbart ist, frei von in Abt. II und III des Grundbuchs eingetragenen Lasten und frei von sonstigen Rechten Dritter zu geschehen.

11. Der Notar belehrte die Parteien sodann über die Bedeutung der gesamten vorstehend getroffenen Mängelhaftungsvereinbarungen, insbesondere auch über die Bedeutung der Offenbarungspflicht des Verkäufers bei schwerwie-genden, nicht sichtbaren Mängeln der Kaufsache. Der Notar belehrte außerdem über die Abweichungen von der gesetzlichen Regelung im Hinblick auf die Mängelhaftungsvereinbarung.

12. Der Verkäufer beantragt die Löschung des zurzeit im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechtes Abt. III lfd. Nr. 1.

Der Käufer übernimmt jedoch die im Bestandsverzeichnis......... eingetragenen Dienstbarkeiten.

Mit freundlichem Gruß
Armin Walter

Fachvermittlung für besondere Liegenschaften
www.walter-besondereLiegenschaften.de
 
Thema: hausverkauf
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