Kein Titel

Diskutiere Kein Titel im Forum Hauskauf, Finanzierung & Recht im Bereich - Hallo Denkmalschützer, Wir haben ein Ladenlokal in einem schönen denkmalgeschützten Haus angemietet und die ebenfalls geschützte alte...
R

Ricarda Sadowski

Guest
Hallo Denkmalschützer,
Wir haben ein Ladenlokal in einem schönen denkmalgeschützten Haus angemietet und die ebenfalls geschützte alte Ladeneinrichtung (Drogerie) vom Vorbesitzer erworben. Nun geben wir unser Geschäft auf und es stellt sich die Frage was geschieht mit der Schrankwand. Die Hausbesitzerin geht davon aus das alles ihr gehört wegen des Denkmalschutzes. Die Denkmalbehörde möchte die Ladeneinrichtung vor Ort belassen, mit der Begründung kein bewegliches Denkmal, was bei einer nachträglich eingebauten Schrankwand (1930) nicht stimmt. Ausserdem ist auch alles als Einheit zu sehen in Frage zustellen, da das Haus aus dem Jahre 1897 stammt.
Die Frage welche Rechte haben wir als Eigentümer und wäre es möglich die Ladeneinrichtung woanders aufzubauen. Wir möchten sie auf jeden Fall erhalten und evtl auch an ein Museum übergeben.
Die Hausbesitzerin spielt mit dem Gedanken einfach eine Wand davor zu bauen um besser vermieten zu können.
Über Hilfe würden wir uns freuen.
 
Wenn erworben...

dann sind Sie die Besitzer. Einfach Kaufvertrag auf den Tisch und die Sachen mitnehmen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das Dinge aus verschiedenen Zeiten unter Schutz gestellt sind. Wenn die Behörde es will, muß sie handeln, nicht Sie.
Mit freundlichem Gruß
M. Schmidt
 
Das wird ein Fall für den RA.

Hallo,
meine private Meinung:

Eine fest eingebaute Ladeneinrichtung wird mit dem Einbau Bestandteil des Hauses. Damit hätte der Vorbesitzer (sofern er nicht Hauseigentümer war)ihnen die Ladeneinrichtung nicht wirksam verkaufen können. Der KV wäre also nichtig Ihnen bliebe evt. ein Schadenersatzanspruch gegen den VK, da sie ja gutgläubig gekauft haben. Sollte jedoch seit Einbau 1930 das Eigentum an der Einrichtung immer von Landenbesitzer zu Ladenbesitzer weitergereicht worden sein, bzw. hat ein Hauseigentümer in der Vergangenheit die Einrichtung herausgelöst durch Verkauf oder Schenkung an den Landenbesitzer und diese wurde dann bis heute kontinuierlich entsprechend weitergereicht, dann wären sie tatsächlich Eigentümer geworden und könnten die Einrichtunng jetzt mitnehmen.

Gruß
Selle
 
Herzlichen Dank für die Beiträge zur denkmalgeschützten Ladeneinrichtung.
Sie bestätigen unsere Sehensweise.
 
Thema: Kein Titel

Ähnliche Themen

J
Antworten
8
Aufrufe
598
Methusalem
M
D
Antworten
4
Aufrufe
719
dabutsch
D
A
Antworten
8
Aufrufe
737
Mario - lime experience
M
F
Antworten
8
Aufrufe
874
Klaus & Antje
K
A
Antworten
20
Aufrufe
1.587
Klaus & Antje
K
Zurück
Oben