Anwendung nicht zugelassener Holzschutzmittel bringt Haftungsprobleme

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Hans-Joachim Rüpke

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Tatsächlich wäre zuerst der sich verdingende, mit der Ausführung beauftragte Handwerker bei
der Anwendung von nicht zugelassenen Holzschutzmitteln haftungs- und gewährleistungs- und
schadensersatzmäßig der Dumme, rührte sich jemand in Kenntnis davon.

Bei bekämpfendem Einsatz eines Befalls durch holzzerstörende Insekten an tragenden
und/oder aussteifenden Holzbauteilen, sowie bei Bekämpfung eines Befalls des Echten
Haussschwamms (allgemein) führte die (auch ahnungslose oder gutgläubige) Anwendung nicht
zugelassener Holzschutzmittel oder Schwammsperrmittel regelmäßig zu einer Verletzung der
Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung. Und ein Verstoß gegen geltendes Baurecht hat
nennenswerte Folgen.

Folgen wären für den auftragnehmenden Handwerker, eine dem Grunde nach u.U. latent
vertragswidrig erbrachte Leistung, die natürlich auch einen Schadensersatz auslösen könnte.
Ein Verstoß gegen das Baurecht ist ja immer schuldhaft.

Der Bauherr ist insofern fein raus, als er ja nur "ein dummer Laie" ist. Und der sich ihm
vermeintlich als Fachmann angebotene Handwerker?
Na, der wird noch wegen "Nichtdraufhinweisen" belastet In der Tat mußte nämlich der
sich verdingte Unternehmer Fachmann sein, er mußte seine Sachkunde nachweisen
können. Ohne die würde er sowieso nicht bestimmungsgemäß ausführen können und wohl auch
vertragswidrig gearbeitet haben. Die Sachkundenachweise werden geregelt in der
Gefahrstoffverordnung Anhang V, Nr.6.3 und DIN 68 880 Teil 4. Abschn.2.5 und werden
bundeseinheitlich in einem Register geführt.

Ärger könnte es auch von ganz anderer Seite geben. Würden öffentliche Gelder verbaut,
wären diese grundsätzlich an die Einhaltung des Baurechtes gebunden. Bei der o.a.
Verwendung von nicht zugelassenen Holzschutzmitteln wäre damit die Grundlage gegeben,
öffentliche Mittel zu verweigern oder zurückzufordern. Bei Kenntnisgelangung geschähe
(und geschieht auch) dies nachträglich.

Fazit, die Behauptung, der Auftrageber hätte von ihm verlangt, nicht zugelassene
Holzschutzmittel zu verwenden, hülfe dem Handwerker also gar nicht weiter. Er ist doch
der Fachmann und Sachkundige und steht in der Pflicht die Bestimmungen des Baurechtes
einzuhalten.

Natürlich kann jeder in der Bundesrepublik Deutschland ohne bauaufsichtliche
Prüfung und Zulassung Holzschutzmittel produzieren und verkaufen, aber nur für Anwendungen
die keine bauaufsichliche Zulassung nach dem Landesbaurecht erfordern. Das gilt z.B. den
privaten Bereich an nichttragenden oder nichtaussteifenden Bauteilen (Fassaden, Bekleidungen
etc), beweglichen nicht verbauten Holzbauteilen (Karren, Gartenmöbel etc) und wenn daraus
keine Gefahr für ein Bauwerk entsteht (Landesbauordnung: Schutz gegen schädliche Einflüsse).
Es gibt noch hunderte frei verkäufliche Holzschutzmittel am Markt für den privaten Bereich und
Gebrauch. Das am Markt nur der sind Geld verdient, der Reklame macht oder am lautesten
schreit, ist doch wohl klar.

Allgemein bauaufsichtlich zugelassene Holzschutzmittel sind jedoch nur für den gewerblichen
Bereich zur bestimmungsgemäßen Anwendung durch Fachleute mit Sachkundenachweis
zugelassen.

Heutige Bestimmungen für Holzschutzmittel sind die Folge eines wohl früher sorgloser
gesehen Umgangs damit, der bekanntlich deshalb in vielen Fällen zu schweren
gesundheitlichen Schäden führte, als Wirkstoffbelastung heute eine Altlast ist und zuletzt
hohe Folgekosten für die Allgemeinheit bedeutet. Die Auswirkung z.B. in der Altholzverordnung
ist heute die Einstufung allen Konstruktionsholzes am Bauwerk als belastet. Da Altholz zu
den zukunftsreichen, geschenkten heimischen "Rohstoffen" zählt, ist ein großer Teil dadurch
verloren gegangen.

Am Ende möchte ich darauf hinweisen, Holzschutzmittel sind gar nicht oder nur in seltenen
Fällen erforderlich, würde ein Bauherr(in) und deren Erfüllungsgehilfen, die Architekten, nur
darauf bedacht sein, die bewährten Regeln der Baukunst zu beachten. Wenn nicht, dann
bezeugt der händeringende Ruf nach einem "Mittel gegen... " nur, daß konstruktiver Fehler
gesund gebetet oder im späteren Leben des Bauwerks, daß eine schlechte Bauunterhaltung
ausgebügelt werden soll.

Zusammengefaßt sind solche Wege (ohne irgendwelche gute oder schlechte Mittel) unter dem
Begriff "Konstruktiver Holzschutz". Wer dazu mehr wissen möchte, kann z.B. bei
www.holzfragen.de, aber sicher auch anderswo, weitere Erläuterungen nachlesen.
Viele Grüße
Hans-Joachim Rüpke
 
Wie wahr, wie wahr...

Das war schön geschrieben, HJR. Es gibt auch kaum was zu ergänzen, außer vielleicht das es ein Verzzeichnis gibt, in dem alle ZUGELASSENEN Holzschutzmittel eingetragen sind (DiBt-Holzschutzmittelverzeichnis, erscheint in regelmäßig unregelmäßigen Abständen im Erich Schmidt Verlag, das Neue ist gerade raus), das jedes zugelassene Mittel ein Technisches Merkblatt besitzt und ein Sicherheitsdatenblatt. Ich empfehle grundsätzlich, sollte Holzschutzchemie zum Einsatz kommen, dass der Bauherr diese beiden Blätter der eingesetzten Mittel in seinen Unterlagen haben sollte. Der ausführende Betrieb unterliegt nach DIN 68800 einer Kennzeichnungspflicht für die Holzschutzmittel. Bei sich ständig erhöhender Anzahl von Allergikern, bleibt es mir völlig unverständlich warum weiterhin soviele Architekten und Bauleiter, bei der Einholung der Genehmigungen und Nachweise von Firmen, dies nicht auf ihrem Spickzettel stehen haben. Genauso wenig, wie es mir einleuchtet, das die meisten Planer es schlichtweg unterlassen, wenn z. B. vorbeugende Chemie in die Konstruktionshölzer benötigt wird, die Imprägnierbescheinigung einzuholen, geschweige denn den Wirkungsgrad und die Eindringtiefe des Mittels überprüfen zu lassen. Merke: Nicht jedes grüne Holz, enthält auch wirklich noch den Wirkstoff! Mit Grüßen aus Leipzig von
 
Thema: Anwendung nicht zugelassener Holzschutzmittel bringt Haftungsprobleme
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