Grundstücksgrenze weciht von Katasteramt ab

Diskutiere Grundstücksgrenze weciht von Katasteramt ab im Forum Hauskauf, Finanzierung & Recht im Bereich - Ich besitze ein denkmalgeschützes Bauernhaus aus dem Jahr 1860. Es wurde Mitte der 80er Jahre unter Denkmalschutz gestellt. Das Haus wurde - wie...
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Peter Georg

Guest
Ich besitze ein denkmalgeschützes Bauernhaus aus dem Jahr 1860. Es wurde Mitte der 80er Jahre unter Denkmalschutz gestellt.

Das Haus wurde - wie damals typisch - auf einem ca 140 hohen Sockel errichtet, der auf einer Seite einen Gewölbekeller beheimatet. Zum Haus gehört ein dahinter liegender, rechteckig angelegter (ca. 60qm großer) Garten, der durch einen in Beton gegossenen Rahmen ebenfalls angehoben ist.

In den 70er Jahren wurde ein Teil des (damals noch sehr umfabgreichen) Grundes an die Kinder des Bauern abgegeben und dabei im Katasteramt der Grundstücksverlauf so festgelegt, dass eine ca. 4qm große, quadratische Ecke des Gartens der neu entstandenen Flur zugerechnet wurde. Durch Erbschaft ging dann das alte Bauernhaus auch auf die Kinder über, die es dann Mitte der 90er Jahre verkauften.

Zum Ausgleich der laut Katasteramt fehlenden 4qm wurde jenseits des Gartensockels ein vergleichbar großes Stück der neuen Flur mit verkauft, weil man den Garten des alten Bauernhauses erhalten wollte und den laut Karte abweichenden Verlauf finanziell kompensieren wollte.
Seither habe ich also 4qm, die innerhalb des Sockels liegen, (aber laut Katasteramt nicht mir gehören) genutzt (so wie es wahrscheinlich schon seit über 100 Jahren der Fall ist) und dafür ein vergleichbar großes, tiefer liegendes Stück Land jenseits des Sockels, das ich nie benutzt habe, und das optisch auch zum Nachbargrund gehört.

Leider ist vor ein paar Jahren der alte Bauer/Besitzer gestorben und ich habe es nun mit den Erben zu tun, die jetzt plötzlich die innerhalb des Sockels liegenden 4qm beanspruchen. Sie wollen den Betonsockel dazu einreissen, die 4qm Erdreich abtragen und den Rand mit einer Mauer stützen. Dafür soll ich dann die anderen 4qm nehmen. Das Problem, dass sich nun ergibt ist, dass dadruch der zum Haus gehörende Garten zerstört und optisch nicht mehr dem historischen Verlauf entspricht.

Leider kann ich zur Regelung mit dem verstorbenen Bauern nichts mehr schriftliches finden.
Ich bin jetzt ratlos, was ich dagegen unternehmen kann und einen vergleichbaren Fall habe ich bisher nicht finden können. Weiß hier vielleicht jemand einen Rat?
 
Grenzverlauf

Was steht im Grundbuch, genauer gesagt in der zweiten Abteilung?
Wie sieht der Grenzverlauf auf dem Katasterplan aus?
Das was da steht ist maßgeblich, alles andere zwar interessant aber unerheblich.
Wenn diese 4 m² dem Nachbarn gehören (normalerweise müssten an den Eckpunkten Grenzsteine oder Mauerbolzen zu finden sein) dann kann er sie auch nutzen. Wenn er dafür die Fläche an sein Grundstücksniveau anpassen will- ist sein Recht.
Allerdings wird ihn die Absenkung wohl soviel kosten wie eine Gartenlaube.
Also: Lassen Sie ihn gewähren, ABER: Einigen Sie sich mit ihm über die Konditionen, also Zeitpunkt, teilweise Nutzung Ihres Grundstückes und technische Ausführung der Absenkung.
Vorher machen Sie eine gemeinsame Grenzfeststellung- suchen Sie die Grenzmarkierungen.
Wenn es da zu Unstimmigkeiten mit dem Katasterplan oder den Markierungen kommen sollte steht es jedem von Ihnen frei beim Katasteramt eine Grenzfeststellung zu beantragen (kostet aber Geld).
Weisen Sie ihn daraufhin das seine Baumaßnahme nicht zu einer Schädigung an Ihrem Grundstück führen darf, z.B. durch eine Absenkung.
Möglich das bei der Planung der Sache Ihrem Nachbarn dämmert was ihn diese 4 m² Absenkung kosten werden.
Wenn doch- um die 4 m² sollten Sie keine Staatsaktion machen, es geht um Garten- und nicht um Bauland.
Der Frieden mit dem Nachbarn sollte höher bewertet werden als ein paar m² Garten
 
einvernehmliche Grenzregelung

Ich würde eine Vorgehensweise wählen, die Georg Böttcher bereits beschrieben hat. Grundsätzlich sollten die vorhanden Unterlagen erst einmal hinsichtlich der eigentumsrechtlichen Regelung und dem tatsächlichen Grenzverlauf geprüft werden. Lässt sich letzterer nicht genau nachweisen, muss ggf. ein ö.b. Vermessungsingenieur mit einer Grenzüberprüfung/Grenzfeststellung etc. beauftragt werden. Erst danach können Konsequenzen erwogen werden, die dann eventuell für Ihren Nachbarn oder auch Sie ganz ander s aussehen können, als zunächst vermutet. Grenzstreitigkeiten beruhen nicht selten auf falschen, nicht dokumentierten Annahmen und "Hörensagen". Gerade im ländlichen Bereich ist der Verlauf der Grundstücksgrenze oft nicht wirklich belegbar, kleinräumlich durch alte Nachbargebäude überbaut oder anderweitig vereinnahmt.

Bei einem Sanierungsvorhaben in Sankt Augustin hat sich z.B. unlängst durch Überprüfung des Grenzverlaufs ergeben, das die Grundstücksgrenze zum Nachbarn z. T. 13cm in den Aussenmauern des Bestandsgebäudes liegt.

Die tatsächlichen Konsequenzen sollten dann nach dieser Grenzfeststellung in einem gemeinsamen Gespräch mit Ihrem Nachbarn und einem neutralen, fachkundigen "Berater"erörtert werden. Aufwand und Nutzen scheinen mir hier nicht in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu stehen.
 
Dazu

würde ich sehr gerne den Liegenschaftsplan sehen für mein Kuriositätenkabinett! Verraten Sie Ort und Straße, dann schau ich das bei tim-online nach. Hausnummer können sie ruhig geheimhalten.
 
@Methusalem

Wenn Sie mir Ihre eMail-Adresse mitteilen, teile ich Ihnen das gern mit.
 
Thema: Grundstücksgrenze weciht von Katasteramt ab

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