GRUNDSTEUER

Diskutiere GRUNDSTEUER im Forum Sanierung allgemein im Bereich - hall zusammen, kann mir jemand in bezug auf grundsteuer erlaß im raum brandenburg ( teltow-fläming) weiterhelfen?. es handelt sich um ein denkmal...
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dirk jaeger

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I2670_2006101916147.jpghall zusammen,
kann mir jemand in bezug auf grundsteuer erlaß im raum brandenburg ( teltow-fläming) weiterhelfen?.
es handelt sich um ein denkmal geschütztes bauernhaus was selber genutz wird und keinen ertrag abwirft.
das finanzamt stellt sich quer und will nur 5% erlassen!?

gruß
dirk
 
wenden Sie sich bitte an die IG-Bauernhaus e.V.

Auf deren homepage finden Sie reichlich Infos und exakt ausgearbeitete Antrags-Formulare zum Grundsteuererlaß bei denkmalgeschützen Häusern.
 
Fördermöglichkeiten nach dem Grundsteuergesetz

Hallo Dirk
Das Grundsteuergesetz ist zunächst ein Bundesgesetz.

Fördermöglichkeiten nach dem Grundsteuergesetz:
Nach § 32 GrStG besteht ein Rechtsanspruch auf Erlass der Grundsteuer, wenn die Erhaltung des Grundbesitzes wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt und wenn der Rohertrag in der Regel unter den jährlichen Kosten liegt und wenn der Grundbesitz nach dem Denkmalschutzgesetz Sachsen unter Schutz gestellt ist.

Im Orginaltext:


§ 32 Erlaß für Kulturgut und Grünanlagen

(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen

1.
für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaß von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind;
2.
für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.
(2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.
 
Thema: GRUNDSTEUER

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