Schönheit, Gestaltung und rechtliche Grenzen: Stoffsammlung

Diskutiere Schönheit, Gestaltung und rechtliche Grenzen: Stoffsammlung im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Sehr geehrte Fachwerk-Freunde, derzeit arbeite ich an einem Vortrag bzw. Aufsatz zu den (bau)rechtlichen Grenzen der Schönheit. Wie der Titel...
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Dr. Bernd Uhlenhut

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Sehr geehrte Fachwerk-Freunde,
derzeit arbeite ich an einem Vortrag bzw. Aufsatz zu den (bau)rechtlichen Grenzen der Schönheit. Wie der Titel ahnen lässt, ist das Thema recht unterhaltsam.
Zur Vorbereitung suche ich noch Geschichten, Bauvorlagen, Fotos oder anderes Material zu diesen Fragen. Falls Sie etwas aus diesem Bereich zu berichten haben, bitte ich um Mitteilung bzw. Zusendung (bei größerem Umfang direkt an meine Email-Adresse)entsprechender Inhalte. Es dürfte regelmäßig um Gestaltungssatzungen, Verunstaltungsverbot und Denkmalschutz gehen. Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
 
guten tag herr dr. uhlenhut,
ein interssantes und immer wieder auftretendes thema, wenn nicht problem. bislang haben wir die erfahrung gemacht, dass mit rechtzeitiger kontaktaufnahme mit den zuständigen behörden gute gestaltung und architektur immer, mit der entsprechenden städtebaulichen, architektonischen und auch inhaltlichen begründung, auf offene ohren stösst und ganz selten ablehnung erfährt. problematisch sind sicher von seiten der behörden die sog. "verunstaltungen" und von seiten der bauherren satzungen, die oft mal durch ihre eingrenzende art, kaum freiräume zulassen . diese gutgemeinten und im ansatz sicher nicht verkehrten satzungen, führen oft zu unverständnis bis hin zu auseinandersetzungen in ihrem tätigkeitsfeld. die rechtliche handhabe ist oft zweifelhaft und meiner meinung nach "wackelig". dazu bin ich allerdings zu wenig jurist um das entgültig zu behaupten oder zu belegen.
ein guter ansatz ist meiner ansicht nach eine art "gestaltungsbeirat", welcher aus einem gestaltungssinnigen gremium (denkmalreferenten, architekten udgl.) und den diversen arbeitskreisen (z.b.: bei der dorferneuerung) oder den ortsbeiräten in den städten zusammengesetzt sein könnte. dies bedeudet jedoch ein intensives sich auseinandersetzten und ...die bereitschaft von bauherren und ihren architekten ihre vorlagen/entwürfe vorab diesen gremien vorzustellen und sich einer konstruktiven diskussion zu stellen. ein solcher weg hätte einen eher beratenden als reglementierenden charakter.
also: grundsätzlich zählt aufklärung und eine gewisse gestaltungserziehung, da dies aber kaum vorgenommen wird, bestimmen nach wie vor die baumärkte und die baustoffindustrie was "schön" ist und "...was man so hat".
zu ihrer frage konnte ich jetzt leider nicht konkret beitragen, aber vielleicht können sie ja mit diesem ansatz etwas anfangen.
falls es zu ihrem referat ein skript o.ä. geben wird, würde mich das sehr interessieren.

schöne grüsse
christian bernard
 
Spielräume

Sehr geehrter Herr Bernard,

vielen Dank für Ihre Beitrag. Die Spielräume von Gestaltungssatzungen und dem Verunstaltungsverbot liegen auf der Hand. Im Einzelfall entscheidet allerdings ein Richter, was beispielsweise "verunstaltet". Die Maßgaben der Rechtsprechung sind insoweit sehr eng. Sich im Vorfeld einem Gestaltungsbeirat zu unterwerfen, dürfte den Architekten stärker beschränken.

Allerdings haben die Behörden außerhalb der unmittelbar auf die Gestaltung bezogenen Tatbestände noch andere Grundlagen für eine Einflussnahme: ihre Entscheidungsbefungnisse insbesondere über Baugenehmigungen. Ich habe schon die ausdrückliche Aussage eines Behördenmitarbeiters vernommen, dass Abweichungen zugelassen werden, wenn der Architekt die gestalterischen Vorstellungen der Bauaufsicht aufnimmt!

Neben Schranken der Schönheit gibt es noch ein Gegenstück: die gelungene Gestaltung eines Objekts kann Türen öffnen. Insoweit können sich die in der Praxis gegebenen Spielräume auch zugunsten der Verwirklichung eines Vorhabens auswirken.

Gerne lasse ich Ihnen beizeiten das Manuskript zukommen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Bernd H. Uhlenhut
 
Thema: Schönheit, Gestaltung und rechtliche Grenzen: Stoffsammlung

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