Abrissverfügung Bestandsschutz

Diskutiere Abrissverfügung Bestandsschutz im Forum Dach & Dachraum im Bereich - hallo, hoffe sie können mir in folgender angelegenheit mit rat & evt tat beiseite stehen. zusammenfassung: wohnhaus, vor 29 jahren ohne...
B

bluesun

Guest
hallo,
hoffe sie können mir in folgender angelegenheit mit rat & evt tat beiseite stehen.
zusammenfassung:
wohnhaus, vor 29 jahren ohne baugenehmigung in erbaut (langer sachverhalt).
der dachstuhl musste nun erneuert werden, da dieser recht flach war: bauvoranfrage auf ein 45° dach. dieser wurde abgelehnt und von der baubehörde GESAGT: erneuern sie doch ihr dach!
nun wurde der dachstuhl mit dem nötigen ringanker versehen und die minimale dachneigung (ca8°+12°mehr) für eine ziegeleindeckung gewählt.
baustopp: begründung, unerlaubte aufstockung (kniestock) des gebäudes und 45° dach, ... es wurde ausser besagtem betonanker nichts erhöht. die beweise hierzu liegen auch vor, fotos u.a. von vorher aus denen ersichtlich ist das nicht augestockt wurde werden nicht zur kenntnis genommen. die baubehörde verlangte verschiedenes, statik usw, dem kam ich auch nach.
meine anwaltliche vertretung brachte auch nicht viel ausser dass mir mitgeteilt wurde eine abrissverfügung werde in kürze folgen.
fakten: die damals in der umgebung gebauten gebäude wurden alle mit 45° dach gebaut, baugenehmigungen bei nachbarn wurden an bedingungen geknüpft ausgesprochen die nicht erfüllt wurden, ... .
was kann ich tun, welchen weg soll ich gehen?
kann durch diese minimale veränderung der bestandsschutz verwirkt sein?
freue mich über jede antwort
 
also dieser Telegrammstil

macht es doch sehr schwer den Sachverhalt richtig zu
verstehen.
Es wurde also ein Bauwerk ohne Baugenehmigung errichtet, es
liegt eine so genannte formelle Baurechtswidrigkeit vor,
umgsprl. Schwarzbau!
Dieser Sachverhalt rechtfertig per se erst einmal noch keine
Abrissverfügung.
Diese tritt nur in Kraft wenn ein Verstoß gegen materielles
Baurecht vorliegt (materielle Baurechtswidrigkeit).
Das bedeutet Verstoß gegen die Vorgaben eines qualifizierten
B-Planes, so es denn einen gibt!
Eine andere Möglichkeit ist ein Bauvorhaben eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles gem. BauGB §34:
"Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein
Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist."

Dieses sind nur zwei Beispiele, wie ein Bauvorghaben
legitimiert sein kann. Gab´ es keine Baugenehmigung, ist das
Bauvorhaben aber grundsätzlich genehmigungsfähig besteht die
berechtigte Hoffnung eine Genehmigung im nachhinein zu
erwirken, da wie gesagt nur eine formelle
Baurechtswidrigkeit vorliegt, ansonsten handelt es sich um
eine materielle Baurechtswidrigkeit und somit gibt es auch
keinen Bestandsschutz.

Das ist nur eine grundsätzliche Bemerkung, ein Urteil zu
diesem konkreten Fall ist von hier aus unmöglich-leider!
anmerkt
Matthias
 
Thema: Abrissverfügung Bestandsschutz

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