Sonderausgabenabzug nach §10g EStG?

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Steffen Schieweck

Guest
Hallo Wissende,
ich bin Miteigentümer eines kulturhistorischen Einzeldenkmals (ehemals 4- jetzt 3-Seithof). In abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde haben wir mit der Sanierung der NICHT ZU WOHNUNGSWIRTSCHAFTLICHEN ZWECKEN genutzten Scheune begonnen - und möchten diese Kosten als Sonderausgaben in ansatz bringen.(9% über 10Jahre)Ich bewohne das Objekt nicht selber.
Frage 1: geht das überhaupt? - eine Bescheinigung der Behörde über die Zugänglichkeit zu wissenschaftlichen Zwecken bekomme ich-
Frage 2: hat jemand im Forum mit dieser Vorgehensweise Erfahrung oder kann mir einen Steuerberater empfehlen, der die Materie kennt?
 
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sie sich doch mal an ihre kommune.
bei uns ist es üblich, dass sogeannte "nullvereinbarungen" (beim amt für stadtsanierung) im rahmen von 7i ff. (allerdings vor baubeginn) getroffen werden - dann ist man auf der sicheren seite.
übrigens, aktuell sind es nur noch 90/100 über 12 jahre, bitte mal aktuellen gesetzestext anschauen.
einen wirklich guten steuerberater zu finden, ist wie ein sechser im lotto :))
nach meiner erfahrung fährt man mit größeren sozietäten, wo es für not- und ernstfälle auch noch den entsprechenden fachanwalt gibt, am besten. gedankenaustausch unter kollegen ist immer förderderlich...
 
Hallo Bettina,

vielen Dank für den Beitrag, nur geht er leider am Thema vorbei, da 7i ff. für Selbstnutzer/ zur Einkunftserzielung gilt und -das kommt erschwerend hinzu - ungünstigere Verteilungsregeln enthält. Gerade aus diesem Grund soll es ja der 10g werden. Ihren Hinweis zur Beantragung vor Baubeginn kann ich ebenfalls nur jedem ans Herz legen.

Ich habe in Ihrem Beitrag zum ersten Mal den Begriff:
"Nullvereinbarung" gehört. Was ist das denn genau?

Grundsätzlich interessiert mich schon, wie die Forumsteilnehmer die Sanierung von Scheunen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, steuerlich behandeln.

Nochma vielen Dank

Steffen Schieweck
 
nullvereinbarung ist ein blanko-"vertrag" zwischen mir und der gemeinde/finanzamt, in der die voraussichtlichen herstellungskosten anerkannt werden - muss man nicht machen, kann man aber. dabei geht es weniger um die wirklichen kosten (das es billiger oder teurer werden kann beim altbau ist ja keine frage), sondern mehr um den umfang der abzugsfähigen maßnahmen. hat den vorteil gerade dann, wenn's schwierig wird (bei mir z.b. muss ein seitenflügel abgerisssen und neuerrichtet werden, dessen frühere zweckbestimmung zu wohnzwecken nicht unbedingt eindeutig ist, nun aber in den wohnbereich eingeliedert wird - ein schwierigeres terrain). eine vertrauensbildende maßnahme sozusagen. mich bindet das keineswegs, der rechtsweg ist mir offen, sobald ich entsprechend veranlagt wurde, aber die gemeinde und das finanzamt. inwieweit das einer rechtlichen überprüfung standhalten würde (die gemeinde dürfte kaum dem finanzamt gegenüber weisungsberechtigt sein), wage ich nicht zu beurteilen, mir war das auch völlig neu. aber da es in meinem sinne ausging...mir wurde das quasi aufgedrängt, da ich doch sehr am zögern war, ob ich in das gebäude investiere - die paar kröten ehz (ohne kinder) lohnen in meinem fall nicht wirklich und die investitionskosten sind hoch. ich habe halt deutlich gemacht, dass wenn, denn auch steuerlich für mich was rumkommen muss. die gemeinde hingegen verspürt einen gewissen leidensdruck in ihrer altbausubstanz seit es essig ist mit der sonder-afa...
ich habe mir bestätigen lassen von anderen bauherren, dass das finanzamt sich unbedingt an diese abmachungen hält.
selbst wenn ihre gemeinde dazu nicht gewillt ist, würde ich ihnen raten, früh das gespräch mit dem zuständigen finanzamt zu suchen, auch wenn ich vermute, dass wenn sie mit einer solchen exotennorm wie 10g kommen, offene münder und ratloses kopfschütteln die erste folge sind. :)) sie vergeben sich nix, wissen aber, wie der hase läuft und ob sie sich beistand suchen müssen
 
Sonderausgabenabzug nach §10g EStG!

Sonderabschreibung nach 10g für nicht zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken genutzte Scheune: !!GEHT!!
Abschliessend zu diesem Thema möchte ich folgendes mitteilen: Am 09.11.2006 erging positiver Bescheid durch das zuständige FA! Dem ging ein Widerspruch vorweg.

Es hat sich kein Steuerberater/Fachanwalt gefunden, der mir auch nur den Hauch einer Chance eingeräumt hat - teils mit fundierter Begründung teils mit unsinniger. Die kosten für die Erstberatung bei 3 Einrichtungen: ca. € 200,- netto.
FAZIT:Habe "den Strauß selber ausgefochten"
Hinweise für die Praxis
1. vor!!!! Maßnahmebeginn unbedingt Kontakt mit unterer Denkmalschutzbehörde aufnehmen. Genehmigungsfrage klären ggf. kreativ sein, was Musterbögen angeht 8da fehlt regelmäßig der 10g.
Dauer: ca.1-2 Wochen - Kosten: Papier+eigene Arbeitszeit
2. Bau(-Sicherungs)maßnahme gemäß den Auflagen durchführen
Dauer/Kosten- einzelfallabhängig :)
3. Belege sammeln - addieren, davon 90% berechnen,anschliessend durch 10 teilen und in die steuererklärung des lfd. Jahres (Mantelbogen S.3) diesen Betrag eintragen
4. Mit den Belegen zum denkmalamt- abstempeln/bestätigen lassen
5. Steuererklärung mit den, von der Denkmalbehörde bestätigten, Belegen und einem Text abgeben - und hoffen

Viel Erfolg
 
Thema: Sonderausgabenabzug nach §10g EStG?

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