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Martin Klemm
Guest
Hallo zusammen!
Ich habe ein denkmalrechtliches Anliegen. Folgender Hintergrund: Wir haben eine denkmalgeschützte Immobilie aus dem 19. Jahrhundert erworben, bei der der Fokus des Denkmalschutzes auf der Fassadengestalt liegt. Die Fenster des Gebäudes wurden in den 1960er Jahren vollständig gegen ungeteilte, 1-flüglige Holzverbundfenster ausgetauscht und stellen heute die markanteste Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes dar. Da die Fenster unserer Ansicht nach weder ästhetisch noch energetisch tragbar sind, möchten wir sie durch Holzisolierglasfenster, 2-flügelig mit aufgesetzten Holzsprossen (nach historischem Erscheinungsbild)ersetzen. Eine derartige Maßnahme ist selbstverständlich erlaubnispflichtig. Wir wissen bereits, dass die Behörde gerne konstruktive Sprossen hätte, die angesichts der Größe und Gestalt der Fenster erheblich kostenintensiver sind. Nun stellt sich uns die Frage, ob die Behörde uns den Austausch der 60er Jahre Fenster durch die angesprochene Fenstervariante im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten versagen kann. Denn nach meinem Verständnis des Denkmalschutzgesetzes kann eine Erlaubnis nur dann versagt werden, wenn wichtige Gründe des Denkmalschutzes eine Beibehaltung der aktuellen Situation erfordern. Und hiervon kann bei derartig denkmalfremden Fenstern aus den 60er Jahren ja eher nicht ausgegangen werden. Oder verstehe ich das falsch?
Vielleicht hat jemand diesbezüglich schon Erfahrungen gesammelt?
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Martin
Ich habe ein denkmalrechtliches Anliegen. Folgender Hintergrund: Wir haben eine denkmalgeschützte Immobilie aus dem 19. Jahrhundert erworben, bei der der Fokus des Denkmalschutzes auf der Fassadengestalt liegt. Die Fenster des Gebäudes wurden in den 1960er Jahren vollständig gegen ungeteilte, 1-flüglige Holzverbundfenster ausgetauscht und stellen heute die markanteste Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes dar. Da die Fenster unserer Ansicht nach weder ästhetisch noch energetisch tragbar sind, möchten wir sie durch Holzisolierglasfenster, 2-flügelig mit aufgesetzten Holzsprossen (nach historischem Erscheinungsbild)ersetzen. Eine derartige Maßnahme ist selbstverständlich erlaubnispflichtig. Wir wissen bereits, dass die Behörde gerne konstruktive Sprossen hätte, die angesichts der Größe und Gestalt der Fenster erheblich kostenintensiver sind. Nun stellt sich uns die Frage, ob die Behörde uns den Austausch der 60er Jahre Fenster durch die angesprochene Fenstervariante im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten versagen kann. Denn nach meinem Verständnis des Denkmalschutzgesetzes kann eine Erlaubnis nur dann versagt werden, wenn wichtige Gründe des Denkmalschutzes eine Beibehaltung der aktuellen Situation erfordern. Und hiervon kann bei derartig denkmalfremden Fenstern aus den 60er Jahren ja eher nicht ausgegangen werden. Oder verstehe ich das falsch?
Vielleicht hat jemand diesbezüglich schon Erfahrungen gesammelt?
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Martin