Fenster in Grenzwand tauschen

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Michael21

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Guten Tag zusammen.

In unserem denkmalgeschützten Haus sind an einer Seite (Grenzabstand 40 cm) drei Fenster mit Sandsteingewänden vorhanden. Dei Sanierung steht an und es sollen neue Fenster eingebaut werden (Holzfenster mit Sprossenteilung). Die Denkmalpflege ist dafür, allerdings ist es so, dass eines der Fenster vor Jahren (schätzungsweise in den 1970ern) gegen Glasbausteine ausgetauscht wurde. Sowohl wir als auch die Denkmalpflege hätten gerne wieder drei Fenster in der Wand (alte Größe in erhaltenen Gewänden).
Die Gemeinde interessiert das nicht, die Bauaufsicht des Kreises sagt, dass die Glasbausteine prinzipiell auch nicht den heutigen Brandschutzanforderungen entsprechen und daher ein Fenster auch nicht schlechter wäre. Allerdings ist nicht belegbar, dass die Fenster jemals genehmigt waren, da es keine Bauakte mehr gibt (Baujahr 1887). Es handelt sich aber definitiv um den Ursprungszustand und auch die ursprüngliche Grenze.

Wer kann mir Tipps zur weiteren Vorgehensweise geben? Die Bauaufsicht würde sich offenbar am liebsten gar nicht damit beschäftigen, wir hätten allerdings gerne Gewissheit gegenüber dem Nachbarn.

Danke für Hinweise.
 
macht der Nachbar denn Probleme?

Hallo erst mal, bin leider leidgeprüft in Sachen Nachbarschaft.

Die Behörden sind doch mit eingeschaltet. Anscheinend wird im Rahmen einer denkmalrechtlichen Genehmigung das Bauaufsichtsamt mit eingebunden oder umgekehrt. Wenn es von Dir so beantragt und vom Denkmalamt (mit Beteiligung des Bauaufsichtsamtes) ´abgenickt´wird, hast Du schon mal die Seite des öffentlichen Rechts abgeklärt.

Nun gibt es aber noch das privatrechtliche Nachbarschaftsrecht. Da gibt es in jedem Bundesland ein eigenes Nachbarschaftsgesetz. Teilweise gibts zu bestimmten Fragen Urteile vom Bundesgerichtshof. Schau mal in dieses Gesetz Deines Bundeslandes rein. Da steht vlt. eine Regelung für "Fenster in Grenzwand" drin.

Da würd ich mich erst mal schlau machen, dann den Nachbarn darüber informieren, was Du gedenkst zu tun und dass Du da mit ihm zusammen eine Lösung erarbeiten willst. Eine Einladung zur Hausbesichtigung und Deine ökologische Bauweise mit den schönen alten Handwerkstechniken und Materialien sind bestimmt gute Argumente. Ach ja, Grill- und/oder Bauabschnittsfeten auf Deine Kosten natürlich kommen auch immer gut...

(Mit Speck fängt man Mäuse)

Liebe Grüße aus dem Harz

Viel Erfolg und gute Nachbarschaft in der Zukunft
 
Hallo,

meine Vorschreiberin hat schon wichtige Aspekte angesprochen.
Ein weiterer ist der bauliche Brandschutz.
Die meisten Bauaufsichtsbeamten verstehen davon rein gar nichts, für Ihre scheint das ganz besonders zuzutreffen.
Weil hier sowohl brandschutzfachliche als auch hoheitliche Aspekte gefragt sind, muß ich Ihnen zu einem Sachverständigen für den baulichen Brandschutz raten, denn der kann der Behörde Kompensationsvorschläge machen, die diese genehmigen oder ablehnen muß.

Grüße vom Niederrhein
 
die liebe Nachbarschaft

Letztlich liegt der Hase m. E. im Nachbarschaftsrecht. Ohne eine nachbarschaftliche Vereinbarung geht gar nichts, da müssen Sie, wenn sich der Nachbar verweigert, gar nicht mehr zur Bauaufsicht und als nachgeordnete Behörde zur UDB laufen. Der Nachbar muss Ihnen gestatten die Fenster in die Wand einbauen zu lassen sonst ist es zwecklos.
Bei Brandschutzgründen oder erheblichen Einschränkungen in der Nutzung durch die neuen Sichtverhältnisse kann der Nachbar gewiss verweigern, die Maßnahme aber gewiss über Jahre rausziehen. Selbst bestehende und genehmigte Fenster können Mit Sicht und-/oder Brandschutzauflagen belegt werden.

In Hessen ist das wie immer ganz einfach und klar geregelt: Hier fällt das unter das im Nachbarrecht geregelte Fenster und Lichtrecht:

"Das sogenannte Fensterrecht regelt, ob und inwieweit der Grundstücks- eigentümer Fenster mit Sicht zum Nachbargrundstück errichten darf. Das Lichtrecht wiederum schützt die einmal angelegten Fenster gegen nachbarliche Eingriffe.
Fenster, Türen und zum Betreten bestimmte Bauteile, beispielsweise Terrassen, Balkone, Veranden in oder an der Außenwand eines Gebäudes, sind zulässig,

- wenn die Außenwand, in oder an der sie angebracht sind, mit der Grenze zum Nachbargrundstück einen Winkel von mehr als 60 Grad bildet oder
- wenn die Einrichtung einen Abstand von 2,50 m oder mehr von der Grenze hat.

Verläuft die Außenwand parallel oder in einem Winkel bis zu 60 Grad zur Grenze des Nachbargrundstücks und hat beispielsweise das Fenster einen geringeren Abstand als 2,50 m von der Grenze, so ist ein solches Fenster nur mit Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks zulässig. Diese Einwilligung muss aber, wie das Gesetz sagt, erteilt wer- den, „wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind“ (§ 11 Abs. 2 HNRG).

Ferner ist dann keine Einwilligung des Nachbarn erforderlich, wenn licht- durchlässige, jedoch undurchsichtige und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähige Wandbauteile verwendet werden, zum Beispiel Glasbausteine."


Nicht alle Glasbausteine erfüllen Brandschutzanforderungen.

Am Besten geht es bei den Nachbarn immer miteinander, nicht gegeneinander.

Gruß aus Wiesbaden,
Christoph Kornmayer
 
Danke erst mal...

für die Hinweise. Über das Grundthema Brandschutz bin ich mir schon im klaren, aber letzten Endes geht es hier ja um drei Fensteröffnungen, die bei gleicher Grundstücksteilung seit 1887 bestehen.

Die Grundsätzlichen Hinweise, möglichst gemeinsam mit den NAchbarn eine Lösung zu finden, entsprechen zwar meiner Sichtweise, nicht aber der unserer Nachbarn - leider. Sie fühlen sich durch die Sanierung belästigt, weil es halt auch mal staubt (und obwohl wir dann immer für eine entsprechende Reinigung sorgen) und lagen außerdem mit den Vorbesitzern unseres Hauses im Clinch.... und nun sehen Sie wohl endlich eine Gelegenheit, sich zu rächen.

Davon abgesehen würde mich aber ganz grundsätzlich interessieren, wie das mit bestehenden Öffnungen ist. Im Hessischen Nachbarrecht steht auch, dass der Nachbar, wenn er nicht zugestimmt hat, ein Widerspruchsrecht innerhalb eines Jahres hat. Bezüglich der drei Fenster wäre das ja nun vorbei. Die Frage des Fensteraustausches ist dort aber nicht direkt geregelt. Hat jemand Erfahrungen mit diesem speziellen Fall?
 
bin

auch einer der leidtragenden des Nachbar (Un)rechtes...
Eine Zivilklage wird wohl jederzeit möglich sein, bei mir hat es 2 Jahre gedauert nach der Veänderung an der Grenze.
In dem Moment, wo Du das Fenster austauschst, kannst du Deinen Bestandsschutz verlieren! Dann beginnen die Widerspruchsfristen neu zu laufen. Nur reparieren wäre möglich.
Sicher ist weder das Ja noch das Nein. Sicher bist Du nur, wenn Du Dich mit dem Nachbarn einigst und dies als Baulast ins Baulastenverzeichnis eintragen lässt. Bei einemRechtsstreit vor Gericht ist es wie auf hoher See - da stehts Du dem Allmächtigen allein gegüber und der Aushgang ist nicht vorhersehbar, nur teuer wird es !!
 
Aus welchem Bundesland schreibst Du denn?

Dann könnte man dort mal schauen, was konkret zum speziellen Thema steht.

Sachsen-Anhalt sieht es so vor: 1. nachbar ansprechen, informieren; 2. Wenn keine Einigung: örtliche Schiedsstelle, dortigen Termin wahrnehmen... kostet weniger wie vor Gericht und muss vorgeschaltet sein vor Klage 3. Wenn keine Einigung, kannst du klagen. Privatrecht. Und vor Gericht und auf hoher See kann alles passieren...

Wessen Belange sind mehr berührt. Und Urteile haben immer einen Gewinner und einen Verlierer. Solltest Du Dich entschliessen zu klagen: cool bleiben, so Sprüche.. die wollen sich an uns für die Vorbesitzer rächen, kommen nicht so gut vor Gericht an. Hab da leider leider Erfahrungswerte. Such Dir einen Fachanwalt für Miet- und Eigentumsrecht über die Anwaltskammer des Landes. Möglichst einen, der auch noch Erfahrungen mit Schiedsstellen hat.

Leidgeprüfte Grüße
Doris
 
Thema: Fenster in Grenzwand tauschen

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