Erhaltungspflicht für Baudenkmal, Unterlassung schädigendes Verhalten

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D.Selle

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Hallo,

vorab ein paar Eckdaten:
Standort Niedersachsen, gute Innenstadtlage
Denkmalschutz, Objekt 1 Einzeldenkmal, Objekt 2 Schutz der Fassade/Erscheinungsbild.
Leerstand seit ca. 25 Jahren
Baualter Renaissance bzw. Barock,
Typus 1 bzw. 2 FamHs. mit kleinem Grundstück.

Der vorletzte langjährige Eigentümer (sehr wohlhabend) hatte zwei (geschützte) Immobilien mies saniert und vor 10 Jahren verkauft eine Stand zum Verkauf bereits 3 Jahre leer, wegen Bazumängeln, die andere wurde vermietet verkauft.
Die fraglichen Objekte wurden nur nötigst instandgehalten aber ansonsten unverändert und leer stehend gelassen, wohl auch wegen unterschiedlicher Vorstellungen zwischen Bauamt, DS und Eigentümer.
Der aktuelle Eigentümer hat vor ca. 5 Jahren gekauft. Der Zustand hat sich seitdem massiv verschlechtert. Anfangs wurden Fenster zur Wetterseite und zum Dach offen gelassen und nach Monaten geschlossen. Inzwischen sind diese Scheiben zerstört und z.B. Dachziegel entfernt, definitiv nicht durch Steinwurf. Grünabfall wurde an den Schwellbalken aufgeschüttet. Es fehlen regelmäßig Fallrohre etc.

Die Stadt hat zwischendurch Notmaßnahmen zur Ertüchtigung der Statik durchgeführt. Ich denke hier versucht der Eigentümer massiv eine beschleunigte Abbruchnotwendigkeit herbeizuführen. Einem Verkauf ist dieser nicht zugänglich, bzw. möchte aktuell das dreifache von dem haben, was er seinerzeit selbst bezahlt hat .

Können vom Eigentümer auf dessen Kosten minimalste Erhaltungsmaßnahmen verlangt werden, wie zB. Schließen der Öffnungen, Entfernen von Bodenaushub und Grünmüll an den Schwell/Fachwerkbalken etc.

Bzw. wie wäre das richtige Vorgehen?
Z.B. Notinstandsetzung nur zum Stop des Zerfalls im Rahmen einer GoA mit anschließender Eintragung einer Zwangsgrundschuld
Auch die Nachbarschaft ist mittlerweile ziemlich sauer.
Wo kann man Druck machen, das hier was passiert?

Gruß
Detlef
 
Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

moin
man müsste abklären ob in der ,Hier nicht genannt wordenen Niedersächsischen Stadt wohnraumknappheit herrscht.

Je nach Stadt wird das glaub ich anders gehandhabt , aktuellstes Beispiel Hamburg,dort gab es ja aktuell Enteignungen seitens des Senats mit dem Zweck leerstehenden Wohnraum wieder dem Wohnungmarkt zur verfügung zu stellen.

Meines wissens nach ist es Verboten,in Wohnraumknappen regionen Häuser läger als 6 monate Leerstehen zu lassen da dieses eine Zweckentfremdung darstellt,dieses gilt für Vermietbaren wohnraum , wie das nun mit Eigentum ist , da müsst man mal n Anwalt fragen.

aber Eigentum Verpflichtet sagt man ja so..

gutes gelingen Flakes
 
Denkmalbehörde

Hallo Detlef,

schon mal mit der unteren Denkmalschutzbehörde über das Objekt gesprochen? Die sollten dafür zuständig sein!

Über das Denkmalschutzgesetz gäbe es durchaus die Möglichkeit Bußgelder zu verhängen oder sogar Enteignungen durchzudrücken, wenn der Eigentümer seiner Pflicht zum Schutz und zum Erhalt des Denkmals nicht nachkommt. Soweit zumindest die Theorie. Leider zeigt der Zustand eines gar manchen Denkmals in Deutschland, daß dies am Ende nicht immer so einfach ist. Oftmals taugen die in D bestehende Denkmalschutzgesetze mehr als Drohkulisse
und weniger als praktische Handlungsgrundlage. Den Kommunen fehlt meist der Wille und das Geld um Verfall über mögliche Klagen aufzuhalten. Auch ist die Erfahrung wahrscheinlich, daß Klagen den Verfall sogar eher noch beschleunigen.

Was man jedenfalls machen kann ist erstmal versuchen über die Denkmalbehörde heraus zu bekommen woran es liegt. Falls es sich um ein Gebäude mit besonderem historischen Wert handelt, müßte man dann versuchen über den Bürgemeister und die Initiaitve der Bürger für das Haus zu käpfen. Je mehr öffentliches Interesse besteht, desto leichter wird es für die Politiker auch etwas zu tun (auch in Bezug auf Enteignung).

Über die Baubehörden bzw. die Ordnungsämter können auch Sicherungsmaßnahmen eingefordert werden. Das geht, solange die angemessen sind relativ einfach, und die können auch viel schneller mit Bußgeldern drohen. Was die Ablagerung von Grünschnitt nahe der Hauswände/Schwelle angeht, so könnte man da ggf. über die Brandgefärdung argumentieren, und somit eine Räumung anordnen.

Wenn der Eigentümer ein Sturkopf ist oder da irgendwelche Streitigkeiten vorliegen wird es trotzdem ein langer Kapf bleiben!

Gruß aus Berlin,
 
Thema: Erhaltungspflicht für Baudenkmal, Unterlassung schädigendes Verhalten

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