EnEV 09 Dämmung von Dachgauben

Diskutiere EnEV 09 Dämmung von Dachgauben im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Hallo zusammen, welche Anforderungen bezüglich des U-Wertes muss ich erfüllen, wenn ich eine Sanierung nach dem Bauteilverfahren (EnEV 09 Anlage...
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Rosendieb

Beiträge
41
Hallo zusammen,

welche Anforderungen bezüglich des U-Wertes muss ich erfüllen, wenn ich eine Sanierung nach dem Bauteilverfahren (EnEV 09 Anlage 3, Tabelle 1) für eine Dachgaube durchführe?
Wenn ich KFW Fördermittel für Einzelmaßnahmen haben möchte, muss ich für die Dachwangen einen R-Wert von mind. 4,2 (m²K)/W einhalten und für Gaubendächer von mind. 5,0 (m²K)/W erfüllen.
Hat jemand diesbezüglich Erfahrungen?
Gruß
--
Rosendieb
 
Endlich

mal ne Frage, an die niemand ranmag. Ich auch net. Meine Sanierungen finden grundsätzlich außerhalb der EnEV-Anforderungen statt. Und Dachgauben werden nach klassischem Vorbild gebaut. Da kann dann nicht soviel schief gehen. Eben voll massiv.
 
Puhh

... das wäre aber ein klassischer Verstoß gegen geltendes ;-) Recht. Gibt es diesbezüglich denn kein Erfahrungswerte etc.
Gruß
--
Blumenschein
 
Sind Sie Rechtsanwalt?

Dann muß ich Sie kritisieren: Sie kennen das geltende Recht nicht. Es gilt das Energieeinsparungsgesetz EnEG als Rechtsgrundlage der Energieeinsparverordnung EnEV.

EnEG § 5 fordert, daß Energiesparinvestitionen wirtschaftlich sein "müssen". Fachbegriff: Wirtschaftlichkeitsgebot. Deswegen der Befreiungsparagraph der EnEV § 25 - bei mangelnder Wirtschaftlichkeit der Maßnahme.

Dagegen verstoßen viele Maßnahmen, die kriminelle Planer und Unternehmer ihren betrogenen Kunden aufschwätzen. Das BGH hat sowas schon verurteilt: Schadensersatz und Honorarverlust (betroffen: Architekt).

Deswegen meine rechtlich gesicherte Position.

Konrad Fischer
Dipl.-Ing. Architekt
zugel. Sachverständiger gem. ZVEnEV
 
Urteil

Hallo Herr Fischer,

können Sie etwas mehr zum urteil sagen, wie z.B. das Jahr der Entscheidung, Aktenzeichen, Inhalt oder ähnliches um an das Urteil heranzukommen?
Vielen Dank
 
Würde mich auch interessieren,
Gruß
--
Blumenschein
 
Auszug aus meiner Webseite / Fachpublikation Claus Meier

aus: Der Bausachverständige 2008, 6:

"BGH, Urteil vom 22.01.1998

Muss Architekt die Wirtschaftlichkeit eines Gebäudes optimieren?

BGB § 634 (Wandelung und Minderung nach Fristablauf), § 635 (Schadensersatz).
[IBR 1998, Architekten und Ingenieurrecht, S. 157]

Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn übermäßiger Aufwand getrieben wird. Sofern die Nutzflächen und Geschoßhöhen nicht den Vorgaben entsprächen, könne die Planung mangelhaft sein.

Das gleiche gelte, wenn bei der Wärmedämmung oder der Dachkonstruktion überflüssiger Aufwand betrieben worden sei.

Eine unwirtschaftliche Planung könne auch dann mangelhaft sein, wenn sie sich im Rahmen der vorgegebenen Kosten halte.

Fazit: Entscheidend ist also die Wirtschaftlichkeit einer Baukonstruktion (Vermeidung übermäßigen Aufwandes).

Ist die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben, und dies ist bei den jetzigen energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung immer der Fall, kann die Planung mangelhaft sein - mit allen Konsequenzen (Minderung des Werklohnes)."
 
Thema: EnEV 09 Dämmung von Dachgauben

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