Eigenheimzulage auch bei Erbpacht?

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Andreas Dams-Kohn

Guest
Hallo,
ich habe eine weitere Erbpachtfrage:
wie sieht das dabei mit der Eigenheimzulage aus? Kann man auch nur für ein Gebäude (Haus) Eigenheimzulage bekommen?
Gruss aus Bochum,
Andreas
 
aber

ja. ganz sicher. sie sind doch eigentümer des gebäudes, die ehz fördert neben kauf auch die herstellung.
und noch einen steuerlichen tip: ich habe im hinterkopf (bitte mal googeln), dass, wenn sie den erbbauzins über alle jahre auf einmal zahlen (falls ihenen das möglich ist), dies im jahr der entstehung des erbaurechtes in gänze als werbungskosten abziehbar ist. das kann - je nach einkommen - einen riesenbatzen steuerersparnis bedeuten.
ich meine, meine steuerberater hätte mal sowas gemurmelt, als wir uns für ein kirchengrundstück interessierten.
außerdem umgehen sie so inflationssteigerungen, die ja viele erbbaupachtverträge enthalten.
erbbaupacht ist eine feine sache, nur die banken tun sich bisweilen schwer - völlig grundlos.
 
Hallo Andreas...

...generell gibt es Eigenheimzulage (wenn man denn die finanziellen Voraussetzungen erfüllt) beim Kauf einer Bestandsimmobilie für die GESAMTSUMME aus Grundstück UND Gebäude,
bei Neubau NUR für die Bausumme des Gebäudes NICHT für die Kosten des Grundstücks (!),
bei Bau eines Gebäudes auf einem Erbbaugrundstück ebenfalls NUR für das Gebäude.
Das, was Bettina in ihrem Posting zur steuerlichen Absetzung der Erbbauzinsensen als einmalige Summe erwähnt, funktioniert leider nur, wenn auf dem Grundstück Einnahmen erziehlt werden; z.B. ein Gebäude gebaut wird, dass vermietet oder verpachtet werden soll.
In diesem Fall gibt es aber ohnehin keine Eigenheimzulage.
Davon ab ist die steuerliche Absetzung der Erbauzinsen als Einmalzahlung eine durchaus "wackelige" Angelegenheit, weil dadurch Herrn Eichel in Berlin etliche Millionen, wenn nicht Milliarden an Steuergeldern flöten gehen, weshalb dort wohl schon eifrig an neuen Gesetzen gefeilt wird, um die betreffende Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH Az. IX R 65/02) auszuhebeln. Evtl. sogar rückwirkend bis zum Datum der damaligen Urteilsverkündung.
Schönen Gruß nach Bochum,
Frank Scholtysek

www.immo-X-pert.de
 
ja,

das kann sein. es war ein großes grundstück/haus, es wäre sicher mindestens auf mischnutzung rausgelaufen.
aber rückwirkend? ts, ts, ts. niemals. das ist der klassische fall für's rückwirkungsverbot, denke ich.
da ham eichel und seine ministerialen wohl mal wieder den mund aufgemacht, ohne die hausjuristen vorher zu fragen - wie üblich.
 
Thema: Eigenheimzulage auch bei Erbpacht?
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