Verkauf eines Denkmalgeschüzten Hauses

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Schneider, Heike

Guest
Hallo Haben vor ca 2 Jahren unser mit liebe renoviertes Haus bei dem die Grundmauern und der Dachstuhl unter Denkmalschutz stehen verkauft. Wir hatten nie Probleme mit der Denkmalpflege die Leute die unser Haus gekauft haben konnten sogar nach ein paar Malerarbeiten direkt einziehen.Damals wiesen wir noch auf zuschüsse und Steuerliche vorteile eines Denkmalgeschützten Hauses hin.
Nun 2 Jahre später bekommen wir von einem Anwalt Post in dem die Leute 30.000 € Wertminderung haben wollen weil wir verschwiegen hätten das das Haus unter Denkmalschutz steht. Leider ist uns auch jetzt erst aufgefallen das es nicht im Kaufvertrag steht. Obwohl fast alle Häuser im Ort unter Denkmalschutz stehen.
 
Mir

ist bisher noch nicht bewußt das der Denkmalschutz eine Wertminderung darstellt.

Es gibt hier aus Anwälte als Mitglieder hier in Fachwer.de. Ich denke das sind die richtigen Ansprechpartner für so etwas.

Grüße
 
Begründung?

Ich denke, dass diese Leute die vorgebliche Wertminderung schon etwas genauer begründen müssten. Dass Denkmalschutz an sich eine Wertminderung darstellt halte ich für fragwürdig, genausogut könnte er eine Wertsteigerung darstellen, je nachdem welche Pläne man mit dem Haus verfolgt. Ob das Nichterwähnen im Kaufvertrag problematisch ist, sollten Sie aber anwaltlich unbedingt klären lassen.
 
Danke!!

Ich wollte mich bei ihnen bedanken für ihre ehrliche unabhängige Meinung, die uns viel bedeutet da wir das genauso sehen und auch mitlerweile mit unserem Anwalt gesprochen haben.Dieser sieht es genauso , leider müssen wir jetzt aber vor Gericht da die Gegenseite dies nicht einsieht und auf ihr Recht beruht. wünschen sie uns viel Glück das wir diese Summe nicht bezahlen müssen weil dann sind wir ruiniert und wir haben wenig Zukunft in unserem jetzigen Zuhause. Danke nochmal!!!
 
Wertminderung

Also was den Wertminderungsbetrag betrifft denke ich dass die Gegenpartei einfach mal aus vollen Rohren schießt um auf einen günstigen Vergleich abzuzielen. Die Höhe (30.00ß,--) könnte sich auch daraus generieren das der Anwalt einen Streitwert festsetzt der sein Honorar deckelt. Ruhig Blut.
Da in der Wertermittlung für Denkmalgeschützte Objekte die Vorteile aus dem Denkmalschutz (erhöhte Abschreibungen) in aller Regel berücksichtigt werden fallen die "Wertminderungen" oft gar nicht so hoch aus wie oft angenommen.

Grüsse H.Schmid
 
- Stellen Sie fest, ob die Käufer die steuerlichen Vorteile ausgenützt haben; wenn ja warum dann erst jetzt Klage?
- Der Käufer hat die Sache vor dem Kauf mit der üblichen Sorgfalt zu prüfen, und Einsicht in die Planungsunterlagen der Gemeinde, ins Grundbuch und in eventuelle behördliche Auflagen gehört bei einm Hauskauf nun mal dazu. Es sei denn, Sie hätten im Kaufvertrag das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Eigenschaft explizit zugesichert, die sich mit Denkmalschutz nicht verträgt.
- Die Wertminderung ist zu beweisen. Eine Wertminderung ist nicht eine entgangene Wertsteigerung. Wenn der Käufer z.B. umbauen will und er dies wegen Denkmalschutz nicht kann, dann hat er einen Fehlkauf gemacht, den er aber bei üblicher Sorgfalt hätte vermeiden können, da Denkmalschutz kein Geheimnis ist.
- Ein Kaufvertrag ist zwischen den Parteien frei aushandelbar und beinhaltet den freien Willen des Käufers, für Eigentum und Besitz an der Sache den vereinbarten Preis zu zahlen. Rücktritt oder Wertminderung gibt es nur, wenn die Sache zum hauptsächlichen und üblichen Gebrauch offensichtlich nicht taugt. Wenn nicht schwerwiegende oder arglistig verschwiegene Mängel wie Hausschwamm oder Altlasten vorliegen, wird es für den Käufer schwer.
- Üblicherweise würde man, wollte man eine Liegenschaft in der Absicht eines Umbaues usw. erwerben, mit dem Verkäufer einen Vorvertrag abschliessen und dann alle behördlichen Auflagen, Dienstbarkeiten und Möglichkeiten einer Baubewilligung usw. nachprüfen und sich von den zuständigen Amtsstellen zusichern lassen, und erst dann den eigentlichen Kaufvertrag unterzeichnen. Das ist alles Sache des Käufers.
- Der Mangel muss in der Sache selbst liegen. Sie können ja auch nicht den Ehering dem Goldschmied zurückgeben, weil die Braut nicht mehr gefällt.
- Ihre Notlage bei ungünstigem Ausgang des Streites ist leider unwesentlich.
Lassen Sie sich nicht beeindrucken und nicht vorschnell zu einem Vergleich überreden. Manche haben es nur darauf abgesehen.
Laienmeinung.
 
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