Einzeldenkmal im brandenburgischen Denkmalgesetz

Diskutiere Einzeldenkmal im brandenburgischen Denkmalgesetz im Forum Hauskauf, Finanzierung & Recht im Bereich - hallo! Im Gesetz zur Neuregelung des Denkmalschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 taucht der Begriff des Einzeldenkmals nicht mehr...
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anonymus

Guest
hallo!
Im Gesetz zur Neuregelung des Denkmalschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 taucht der Begriff des Einzeldenkmals nicht mehr auf.
Unser Haus war (ist?) ein solches Einzeldenkmal und der für uns zuständige Denkmalschützer ist der Meinung, daß "sämtliche Arbeiten an dem Denkmal einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfen", auch im Innenbereich.
Könnte mir mal bitte jemand erklären, wie das zu verstehen ist? Es handelt sich bei unserem Haus nicht um etwas mit ganz besonderer Innenausstattung, ganz im Gegenteil, das Innenleben ist von äußerst dürftiger Qualität (Ölfarbe an den Wänden der ehemaligen Küchen, verrottete Kiefernholzböden, teilweise Betonböden). Und doch versucht der Denkmalschützer uns gegenüber den Eindruck zu erwecken, als ob all dies unter seinem Schutz steht und daß wir jedwede Veränderung beantragen und erst begründen müssen.
Hat jemand hier Erfahrungen mit dem Denkmalschutz in Brandenburg bezüglich der Innenraumgestaltung oder kann mir das Denkmalschutzgesetz von Brandenburg erklären, vor allem den von unserem Denkmalschützer zitierten § 9 Abs.1?
Das wäre mir eine wirklich große Hilfe!
 
Denkmalliste

Hallo!,
im zuständigen Landratsamt sind alle Denkmale in einer List erfasst. Aus dieser muss auch der Schutzstatus erkennbar sein. Mitunter sind ja nur die Fassaden und die Aussenhülle geschützt. dann kann im Inneren frei gestaltet werden. Anderswo ist die Innengestaltung nebst Farbgebung geschützt oder nur einzelne Bauteile.
Also kritisch nachfragen.
Nachsatz: Ich kenne in Brandenburg Denkmale,deren Besitzer an den Anforderungen gescheitert sind und die Häuser heute nicht mehr stehen.

Lothar Hunziger
 
Denkmal

Hallo,
Die Denkmalpfleger sind halt so.
Sie werden ja auch dauernd von Gerichten eines Besseren belehrt.

Auch in Brandenburg gilt die Charta von Venedig:

NUR ORIGINALSUBSTANZ ERHALTEN
WISSENSCHAFTLICHKEIT
KEINE SUBJEKTIVEN EUPHORIEN
PFLICHT ZUR OBJEKTIVEN BEGRÜNDUNG
ALLE WISSENSCHAFTEN UND TECHNIKEN
TEAMARBEIT
NUTZUNGSGEBOT
ANFORDERUNGEN AN NEUE NUTZUNGEN
MÜSSEN SO WEIT WIE MÖGLICH GEDULDET WERDEN

Stimmen Sie alles mit Ihrem Denkmalpfleger ab und geniessen sie die Steuervorteile.

viele Grüße

PS Denkmalschutz ist nicht die Sache von Privatpersonen, sondern die des Staates.
Denkmalrecht schützt nicht nur Sachen, sondern auch Eigentümer.
 
gibt es das Einzeldenkmal überhaupt noch?

hallo die Herren Hunziger und Göbel,
da scheint die Wahl zwischen an den Anforderungen zu scheitern oder dem Gericht zu sein.
Vielen Dank jedenfalls für den Hinweis auf die Charta von Venedig.
Der ganze Konflikt mit dem Denkmalschützer hat immerhin als vorläufiges Resultat erbracht, daß wir jetzt von den Steuervorteilen wissen (nach 10 Jahren, die wir schon Geld reingesteckt haben). Nicht einmal das hat der Denkmalschützer uns gegenüber erwähnt, von wegen Rat und Tat und so...
Schönes Wochenende!
 
Thema: Einzeldenkmal im brandenburgischen Denkmalgesetz

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