Steuerfrage

Diskutiere Steuerfrage im Forum Sanierung allgemein im Bereich - Hallo, vielleicht hat hier jemand Erfahrung und kann mir schneller eine Auskunft geben als unser Steuerberater, der sich gerade für uns...
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Schütte

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Hallo,
vielleicht hat hier jemand Erfahrung und kann mir schneller eine Auskunft geben als unser Steuerberater, der sich gerade für uns informiert.

Wenn ein landwirtschaftlicher Hof übergeben wird und danach nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, werden aus den Nebengebäuden private Gebäude (?).
Dadurch sollen dann Steuern anfallen, nach erster Aussage des Steuerberaters "eine Menge" Geld (???).

Kann mir jemand genaueres sagen? Wie wird das in etwa berechnet und welche Generation wird dann belastet? Wir, oder die abgebende?

Eine Info wäre super :eek:)
 
Da...

..hat er aber recht.
Die Gebäude gehen vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen über und werden entsprechend versteuert. War bei uns genauso.
Belastet wird der, der den (lanw.) Betrieb zum Zeitpunkt der Auflösung besitzt und auflöst.
Ist der Opa also gestorben und man hat geerbt, hat man den Betrieb dann "mitgeerbt" und wird bei der Auflösung entsprechend belangt.
Wie groß die "Menge Geld" letzlich ist hängt zuallererst vom Wert der Gebäude ab. Die waren bei uns im Rahmen eines Gutachten geschätzt worden.
Für bestimmte Flächen wie den Hausgarten und Einfahrten gibt es sowas wie "Freibeträge".

Bin da kein Fachmann für, musste mich aber zwangsläufig damit auseinandersetzen.
Aus meiner Erfahrung kann ich Euch aber raten:
Wenn der Steuerberater sich selbst erst "schlau-machen" muss, scheint es nicht sein Fachgebiet zu sein! Geht zu einem Steuerberater der sich damit auskennt und entsprechende Erfahrung hat! Unserer kennt sich aus und hat so aus einem anfangs großen Batzen ein unanngenehmes Häufchen gemacht.

Gruß
Michael
 
An Michael F:

Würdest Du selbst Deinen Steuerberater wechseln, wenn er die erstbeste Frage nicht beantworten kann? Ich glaube, dann gingen Dir recht bald die Berater aus........

Deine übrigen Ausführungen einmal außer acht gelassen (sie sind etwas grob, aber grundsätzlich nicht ganz falsch), nur jemandem zu empfehlen, den Steuerberater zu wechseln, weil dieser eine solche Frage nicht auf Anhieb beantworten kann (im übrigen wird er sie so auch gar nicht gestellt bekommen haben - da fehlen nämlich noch weitere wichtige Informationen), kommt ungefähr damit gleich, den Kauf eines neuen Autos zu empfehlen, weil beim Alten der Aschenbecher voll ist.

Wie Du bereits selbst geschrieben hast, kann unter Umständen aus einem großen Batzen ein kleines Häufchen werden (das Ganze funktioniert im Zweifel aber auch anders herum) und gerade das Thema Landwirtschaft ist im steuerlichen Bereich ohnehin eines für sich. Schnellschüsse sind absolut unangebracht und wenn sich der Berater von "Schütte" in eine Problematik einarbeiten möchte ist das wohl völlig in Ordnung! Er möchte seinen Mandanten nämlich anscheinend vernünftig beraten.

Mein Ratschlag an Schütte:

Derartige Fragen klärt besser der Fachmann. Also wartet auf das Ergebnis Eures Steuerberaters, daß er sich erst einiges anlesen muß oder will, spricht nicht automatisch gegen ihn. Im Zweifel könnt Ihr immer noch eine zweite Meinung einholen und warum eigentlich soll es so schnell gehen?

Viele Grüße
Achim
 
Klar..

...kann/soll man sich erst mal anhören, was der aktuelle Berater so berät! So war es gar nicht gemeint, da hab ich mich wohl falsch ausgedrückt.

Du (Achim) schreibst aber ja selbst:
"...und gerade das Thema Landwirtschaft ist im steuerlichen Bereich ohnehin eines für sich. Schnellschüsse sind absolut unangebracht..."
und eben diese Erfahrung musste ich machen. Da war der Wechsel des Beraters Geld wert!
Muss aber in diesem Fall ja nicht erforderlich sein!

Viele Grüße
Michael
 
Michael, da haste natürlich Recht:

Es gibt Gute und weniger Gute..........

Gruß
Achim
 
Guten Morgen,

Michael, danke für Deine Antwort, die hat mir schon weitergeholfen. Meintest Du ein "unangenehmes Häufchen" oder ein "angenehmes" in deiner ersten Antwort?

Der Steuerberater kümmert sich schon jahrelang um die Sachen meiner Eltern, daher wird er nicht gleich verlassen ;o) und sollte sich in landwirtschaftlichen Sachen auch auskennen.
Ich habe mich da auch etwas blöd ausgedrückt, denn er informiert sich jetzt sicherlich über unsere konkreten Zahlen und die beste Alternative.

Da das Wohnhaus schon als Privatvermögen läuft und die Stallgebäude mit Nicht-Liebhaberaugen betrachtet auch nicht viel Wert darstellen dürften, hoffe ich jetzt mal, dass uns nicht der Schlag trifft.
Oder wird zur Berechnung sogar nur die Differenz zwischen Betriebswert und privat (gemeiner Wert?) herangezogen?
In dem Fall schuldet uns das Finanzamt dann ja einiges! ;o)
 
Als...

...angenehmes Häufchen hätte ich nur eine Rückzahlung empfunden. Also schon unangenehm, da ich persönlich aus dem landw. Betrieb ja nie Gewinne eingefahren habe, aber nun die Auflösung versteuern musste. Aber angesichts der Gesamtsituation war es eben "akzeptabel".

Grundlage für die Bemessung ist m.E. der Buchwert, der in unserem Fall fast identisch mit dem Verkehrswert der Gebäude aus dem Gutachten war. Ob das immer so ist, kann ich nicht sagen.

Gruß
Michael
 
Alsoooo :)

Grundsätzlich ist es so:

Die Überführung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in das Privatvermögen erfolgt grundsätzlich zum sogenannten "gemeinen Wert" oder auch Teilwert/Zeitwert genannt. Von diesem wird ein ggf. noch vorhandener Restbuchwert des Wirtschaftsgutes abgezogen und die Differenz ist der Buchgewinn/-verlust oder auch die aufgedeckte "Stille Reserve".

Gehen wir mal von folgendem Beispiel aus:

Lieschen Müller hat einen Gewerbebetrieb. Zum 31.12.XX will sie ihren Betrieb aufgeben. Im Betriebsvermögen befindet sich noch ein Pkw, der am 31.12.XX mit einem Buchwert von sagen wir € 1.000,00 in der Bilanz steht. Sonst soll im Jahr X mal nichts weiter passiert sein. Es gibt nur dieses Auto.

Frau Müller entschließt sich, den Pkw in ihr Privatvermögen zu überführen. Es ist also zunächst zu ermitteln, was der Teilwert des Wagens ist. Vereinfacht gesagt, mit wieviel Wert wird er noch z. B. in der Schwacke-Liste geführt oder wieviel kann sie am Markt für den Wagen von einem fremden Dritten noch erlösen, wenn sie ihm den Wagen verkauft (bei Gebäuden wird der Teilwert (auch Verkehrswert) meist mittels Gutachten ermittelt). - Soweit so gut? - Jetzt sagen wir mal Frau Müller hat zufällig eine Schwackeliste zur Hand und darin steht ihr Auto noch mit € 2.000,00 Wert. Dann wird also eine Pkw-Entnahme im Betrieb zu diesem Teilwert von € 2.000,00 gebucht, die den Gewinn entsprechend erhöht. Gleichzeitig wird der Restbuchwert des Fahrzeuges "abgeschrieben" (es ist ja nun nicht mehr im BV) und mindert somit den zuvor gebuchten Gewinn um € 1.000,00. Verbleiben also noch € 1.000,00 Gewinn, den Frau Müller im Rahmen ihres individuellen Steuersatzes versteuern muß. - So funktioniert das auch bei Gebäuden und weil das Ganze bei diesem Beispiel noch im Rahmen einer Betriebsaufgabe passiert, kann es sein, das Frau Müller für diesen "Aufgabegewinn" unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Steuerermäßigung bekommt.

Hoffe, das ist soweit verständlich. Für Einzelheiten und evtl. Nebenwirkungen fragen Sie bitte Ihren Steuerberater. :)

Viele Grüße
Achim

PS: Herr Milling, ich wüßte da jemanden....................
 
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