Umnutzungsantrag - Stall (Außenbereich) in zwei Wohnungen umbauen

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Nink

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Hallo!

Bin ganz neu und híer und hoffe, das irgendwer einen Tip für mich hat.
2006 haben wir in NRW einen Resthof gekauft.Wir hatten viele Pläne, aber egal was wir machen wollen, die ´Gemeinde schießt quer!
Mittleweile wissen wir auch warum. Dem Bauern dem der Hof bis vor etwa zehn Jahren gehörte wurde sehr viel Geld bezahlt, damit er die Landwirtschaft aufgibt.
Der Bauer nahm das Geld und gab den Hof auf.
Das was dann mit dem Hof passieren sollte wurde doch nicht realisiert und der Hof wurde einige Jahre vermietet, dann von uns gekauft.
Nun möchten wir gerne einen Stall umbauen in zwei Wohnungen, aber beim Bauamt wurde das direkt abgelehnt.
Wir bekamen nicht mal eine Auskunft darüber, wie man eine Umnutzung beantragt.
Gibt es eine Möglichkeit für uns das durch zu bekommen?
Was müßen wir tun, um eine Genehmigung zu bekommen?

Gruß
Nink
 
Bauen im Außenbereich

Hallo,

wenn davon ein Stall betroffen ist, wird man wohl verneinen müssen,daß das Vorhaben der zweckmäßigen Nutzung des Gebäudebestandes dient.
Rechtsgundlage ist meistens § 35 Abs.2 BauGB mit recht umfangreichen Fallgestaltungen.
Häufig ist nur Abs.4 Nr.4 eine Möglichkeit. Dafür müssen die Voraussetzungen aber sehr umfangreich belegt werden !
Wenn Sie sich mit 2 Wohnungen insgesamt begnügen, käme Abs.5 vieleicht in Frage.
Voraussetzung: entweder Sie haben nachher nicht mehr als 250 m² Wohnfläche insgesamt oder 20% Zuwachs an umbautem Raum, und Ihre Familie nutzt den neu entstandenen Raum selber.

Laden Sie sich mal ein Baugesetzbuch runter !

Grüße vom Niederrhein
 
Umnutzung

im Außenbereich ist nicht nur bei Euch fast unmöglich. Das Regierungspräsidium in Chemnitz hatte uns eine Umnutzung eines 1976-1989 als Wochenendgrundstück genutzten "Häuslerhofes" (nach Auffordeung durch das Bauamt zum Bauantrag stellen zwecks Umnutzung) untersagt, da Umnutzungen im Außenbereich hier in Sachsen nicht zugelassen werden . Mein Hinweis, daß wir aber schon über 10 Jahre hier wohnen und weiter wohnen werden, half nicht. Erst der Nachweis aus dem Kreisarchiv, daß bereits vor der Wende und vor Einführung des BRD-Baugestzbuches eine sogenannte Wohnkartei ausgefüllt wurde und somit das Wochenendgrundstück offiziell in die Wohnungskartei der DDR aufgenommen wurde, brachte die gewünschte Klärung. Der Bau eines Nebengebäudes von unter 100 m2 als Scheune und Stall war ebenso schwierig. Nach dem letzten Stand werden im Außenbereich nicht mal Carports genehmigt. .... ich weiß nicht, aber manchmal ko... mich das wdt. Baurecht an.
 
Was müßen wir tun, um eine Genehmigung zu bekommen?

Hallo,
Nehmen Sie sich einen im Planungsrecht versierten Architekten.
Dieser bereitet dann einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage vor, der/die dann eingereicht wird.
Irgendwann bekommen Sie einen positiven, oder einen negativen Bescheid mit Begründung.
Dieser ist dann rechtsmittelfähig.
Wenn der Bescheid negativ ist, lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt für Planungsrecht beraten.
Dann geht es eventuell ins Widerspruchsverfahren.
Vielleicht auch noch zum Verwaltungsgericht.

viele Grüße
 
Bauen im Außenbereich

Hallo,

so schlimm,daß nicht einmal angemessene Erweiterungen genehmigt würden, ist es ja nun auch nicht. Aber die sind eben beschränkt.
Möglich sind in der Regel Erweiterungen auf bis zu 2 Wohnungen mit insges. 250 m² (landesrecht in NRW) oder um 20% umbauten Raum, sowie Erweiterungen wie Wintergärten, Carports etc.
Mehr Chancen gibt es bei Baudenkmälern und Gebäuden, die wenigstens aussehen, als könnten Sie eins sein (§ 25 DSchG NRW).
In all diesen Fallgruppen habe ich in der Vergangenheit erfolgreich Baugenehmigungen beantragt. In den anderen würde ich es erst gar nicht versuchen.
Den Rat, einen Architekten mit einem voraussichtlich erfolglosen Bauantrag zu beauftragen, können Sie gerne beherzigen. Aufgrund seiner verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung (BGH in mehreren Entscheidungen), verliert er seinen Honoraranspruch, wenn nichts daraus wird.

Also: wenn Sie den Fall als erfolglos beurteilen, können Sie nur noch schauen, daß das Mögliche herausgeholt wird.

Grüße vom Niederrhein
 
Bitte bedenken Sie ...

"ich weiß nicht, aber manchmal ko... mich das wdt. Baurecht an"
Hier steht das Interesse des einzelnen, in eine Landschaft mit viel Platz etwas kleines, nützliches zu bauen, dem öffentlichen Interesse gegnüber, die Zersiedelung und unkontrollierte Überbauung der Landschaft aufzuhalten. Die Bauvorhaben sind im einzelnen immer nur klein gegenüber dem noch leeren Rest, aber wenn das alle machen, sieht es in einigen Jahrzehnten schlimm aus.
Die unkontrollierte Zersiedelung der Landschaft ist eines der dringendsten Umweltprobleme!
Man hätte ja auch vor dem Kauf die Auflagen gemäss Zonenplan in Erfahrung bringen können, die Gemeinde ist bei derartigen Verboten ans Gesetz gebunden und kann nicht nach Belieben "querschiessen".
Also nicht "die Gemeinde lässt mich nicht umbauen" sondern "ich habe ein nicht umnutzungsfähiges Anwesen erworben und will nun trotzdem"
 
Deine Antwort

ist für den Fall nicht korrekt. Da es aber viele intressiert, hier noch ein paar angaben. Haus Baujahr 1813 wurd 1988 gekauft und hätte ohne Probleme um- und neu gebaut werden können. Mit dem wdt. Baurecht wurde um 2000 der Bebauungsplan (hoffentlich der richtige Begriff) mit Außenbereich festgelegt, mein Hof wie alle anderen Einzelstellen wurde jeweils zum Innenbereich zugeordent. Dem Regierungspräsidium waren es zu wenig Einwohner bei zu großer Fläche, also wurde willkürlich innerhalb des Dorfes eine Grenze gezogen. Das hat nichts mit Zersiedelung zu tun, sondern geschah wegen der Statistik! Wenn seit 200 Jahren zwischen den Häusern 100 m bis 500 Abstand sind, dann sollte es flexiblere Lösungen geben als links der Straße Innen- und rechts davon mit 10 Höfen Außenbereich. Soviel zum Zusammenhang und zu meinem Anko.....! Da ist nix mit falsch erworben, denn damals ging noch alles! geht auch jetzt - nur muß man wieder Beziehungen haben und die richtigen Leute kennen - da kann man sogar neu im Außenbereich bauen, ohne daß da vorher etwas war....... (CDU-Funktionär....)
 
Na ja, Zonenplanänderungen werden öffentlich aufgelegt und die Eigentümer haben Widerspruchsrecht. Entscheidend ist, was im Jahre des Kaufes gegolten hat. Wurde seither etwas geändert, so wären Sie begrüsst worden und hätten Einspruch einlegen können. Wenn das der Vorbesitzer versäumt hat oder nicht wollte ...
Wobei ich leider auch glaube, dass es manchmal effizienter ist, zum Ziel zu kommen, indem man sich das passende Parteibuch und etwas Vitamin B besorgt. Das sollte nicht so sein. Die Behörde sollte im eigenen Interesse kommunizierbare Planungsentscheide verabschieden. Sollte, tut sie aber oft nicht.
Wenn die Sache wirklich willkürlich ist und nicht alle Eigentümer gleich behandelt werden, sollten Sie beim Verwaltungsgericht eigentlich weiter kommen. Das geht aber nur mit gründlicher Vorbereitung und fachlicher Begleitung.
 
widerspruch

war eingereicht nach der Vorstellung im Gemeinderat, aber abgelehnt, da die Flächen zu groß wäre, sollte einen eigenen Bebaungsplan erstellen - der wiederum grundsätzlich abgelehnt wird vo RP.....
Kennst Du übrigens ein Land, in dem kein Vitamin B hilft ?? da würde ich gleich auswandern. Ansonsten versucht es ja jeder damit, bei dem einen klappt es, beim anderen nicht.
Und wenn einer meiner NAchbarn etwas besser behandelt wird, so werde ich mich trotzdem hüten, das an die große Glocke zu hängen, denn den sehe ich jeden Tag. Und mit meinen Nachbarn will ich in Frieden leben, Also suche ich andere Wege.
 
Thema: Umnutzungsantrag - Stall (Außenbereich) in zwei Wohnungen umbauen

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