Schikane am Amt? Welche Möglichkeiten gibt es?

Diskutiere Schikane am Amt? Welche Möglichkeiten gibt es? im Forum Hauskauf, Finanzierung & Recht im Bereich - Ich bin wirklich stinkig, denn der heutige Besuch beim Amt war mehr als eine Posse - nicht böse sein, wenn meine Formulierungen ein wenig holprig...
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Dany

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Ich bin wirklich stinkig, denn der heutige Besuch beim Amt war mehr als eine Posse - nicht böse sein, wenn meine Formulierungen ein wenig holprig sind, ich bin nicht von Fach. ;-)

Zur Geschichte...unser Vorbesitzer hat uns eine Fertiggarage (als Abstellraum deklariert) mitten in den Garten gestellt. Das Ding ist 15t schwer und nur sehr schwierig wieder zu entfernen, da die Strasse über die der Kran kommen könnte mitlerweile erschlossen ist und die Last nicht tragen kann.

Unser Grundstück liegt 2,6 Meter unterhalb der Strasse und der Nachbargrundstücke...der obere Abschluß der Garage schließt also bündig mit der Strasse und den Nachbargrundstücken ab. Wir wollten diese also genehmigen lassen, da dies bisher nicht geschehen war.

Ein Architekt kümmerte sich um den Bauantrag und ich Depp machte mich mit dem Wisch auf den Weg. Das erste was ich hörte...sowas hätte an der Grundstückgrenze nichts zu suchen. Es müßten Abstandsflächen beachtet werden. Auch ist es nicht zwingend erforfderlich das Ding dort stehen zu lassen...mitten im Garten ginge ja auch. Ein weiterer Mitarbeiter des Amts kam dazu und klärte seinen Kollegen auf, das bei ebenerdiger Errichtung keine Abstandsflächen anfallen würden und die beiden diskutierten in meinem beisein in einem Ton, den ich nur vom Basar her kenne.

Nachdem dieses Thema dann durch war und der zuständige Beamte belehrt wurde, dass er im Unrecht war, schien dieser ein wenig eingeschnappt zu sein. Auch wenn das alles nicht zutreffen würde...um sich ein Bild zu machen, soll ich einen vereidigten Vermesser bestellen, der ihm die Lage der bescheinigt. Die Höhenangaben des Lageplans und der Katasterauszug interessierten ihn wenig. Mit der (sicherheithalber) dazugelegten Angrenzerzustimmung konnte er auch nichts anfangen...das Formular kannte er nicht.

Sorry, aber das kann doch kein Zustand sein?

lg

Dany
 
grenzbebauung

hallo,
ein paar Fragen sind vorab zu klären:
1. Ihr Vorbesitzer hat eine Garage/Abstellraum mitten im Garten gestellt. Aber die Garage/Abstellraum steht auf der Grenze! Wie ist es nun?
2. Ein Architekt hat den Bauantrag gestellt, er muss sich dann auch mit dem Bauamt auseinandersetzen. (Leistungsphase 1, § 15 HOAI). Oder hat eer nur die Zeichnung gemacht?
Eine Grenzbebauung ist erlaubt wenn es nicht zu Wohnzwecken dient. Zulässig sind Garagen bis 36 m² und ein Abstellraum von max. 15 m². Die Höhe darf nicht 3,00 m überschreiten.
Die max. Länge der Grenzbebauung darf nicht 9,00 m überschreiten. Diese Zahlen variieren ein wenig von Bundesland zu Bundesland. Es kann aber eine Sonderregelung geben dass durch einen B-Plan festgelegt wird oder dass auf dem Privatweg eine Baulast eingetragen werden muss. Ich kenne die örtliche Gegebenheiten nicht. Aber al diese Fragen müsste Ihren Architekt doch geklärt haben!
M.f.G.
J.E.Hamesse
 
Stimmt,

der Architekt müsste doch die Fragen klären!
- Der Abstellraum darf 7,5 m² Grundfläche haben und die mittlere Wandhöhe darf nicht mehr als 3,0 m über Geländeoberfläche an der Grenze betragen.
Ich verstehe die Sache so, dass das Nachbargrundstück um Garagenhöhe höher liegt. Es fallen also tatsächlich keine Abstandflächen an. Dies war vermutlich der Diskussionspunkt der Sachbearbeiter.
gibt es direkt an den Grenzen zu den Nachbarn entsprechend hohe Stützwände oder habe ich das alles falsch verstanden?
 
alsooo...

Die Garage steht an dieser Stelle. Eigentlich ist es eine Garage, aber da wir nicht unterkellert sind, wollten wir das Ding behalten und als Abstellraum nutzen. Der Architekt hat sich um alles gekümmert, jedoch bin ich Depp dorthin spaziert um den Antrag abzugeben - war eine Zeitfrage.

Die Strasse und das angrenzende Nachbargrundstück liegen fast drei Meter höher als unser Grunstück und die Garage fängt Strasse und Nachbargrundstück ab. Der rest wird durch Erdanschüttung im 45 Grad Winkel abgefangen, wobei dort irgendwann einmal eine andere Variante geplant ist. Statik des Kollosses (ist für das Parken auf dem Dach ausgelegt) hatten wir dazugepackt.

Erst ging es um Abstandsflächen, dann dürfte an Grundstücksgrenzen gar nichts gebaut werden und nun will er den Vermesser sehen, da er sich die räumlichen Gegebenheiten nicht vorstellen konnte - trotz Geländeschnitt, Höhenpunkten und Fotos.

In meinen Augen nichts anderes als Schikane. :-(

lg

Dany
 
Meiner Meinung nach

hat der Sachbearbeiter nach BauO NRW das Recht einen Lageplan durch einen öffentlich bestellten Vermesser zu fordern und wie sich die Sache in der Beschreibung liest ist die Angelegenheit tatsächlich etwas unübersichtlich.
Ich denke, der Architekt sollte das Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter suchen.
 
Vermesser

In der BauPrufVo steht eindeutig beschrieben, wann die Behörde einen Lageplan, angefertigt von einem öffentlich bestellten Vermesser fordern darf.
Unter §3 steht:
.....
(3) Der Lageplan (Absatz 1) und die Berechnungen nach Absatz 2 müssen von einem Katasteramt angefertigt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden (amtlicher Lageplan), wenn

1. es sich bei den Grenzen des Baugrundstücks nicht um festgestellte Grenzen im Sinne von § 17 Abs. 1 VermKatG handelt,

2. die Grenzen des Baugrundstücks und die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken so vermessen sind, dass für die Grenzpunkte Koordinaten in einem einheitlichen System nicht ermittelt werden können, oder

3. auf dem Baugrundstück oder von angrenzenden Grundstücken her Grenzüberbauungen vorliegen,

4. eine Baulast im Sinne von § 18 auf dem Baugrundstück oder auf den angrenzenden Grundstücken ruht.

Wenn besondere Grundstücksverhältnisse, insbesondere in Folge des unübersichtlichen Verlaufs der Grenzen des Baugrundstücks durch Grenzvorsprünge oder Grenzknicke, gegeben sind und die Voraussetzungen für die Anfertigung eines amtlichen Lageplanes nach Satz 1 nicht vorliegen, können der Lageplan nach Absatz 1 und die Berechnungen nach Absatz 2 auch von einer Vermessungsingenieurin oder einem Vermessungsingenieur, die oder der Mitglied einer Ingenieurkammer ist, angefertigt werden; die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer ist auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen. In allen anderen Fällen können diese Bauvorlagen auch von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser angefertigt werden.
.....
Da es jedoch eine Gebäudeeinmessungspflicht bei neu errichteten Gebäuden zur Katasterfortführung gibt, lohnt sich der Streit vielleicht gar nicht, da Sie nach Fertigstellung sowieso einmessen lassen müssen. Aber das sollte Ihr Architekt klären.
Viele Grüße, Johannes Prickarz
 
Thema: Schikane am Amt? Welche Möglichkeiten gibt es?

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