Allgemeine Frage zur Defininition Einzelbaudenkmal vs. Bauliche Anlage

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Pestwurz

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Hallo liebe Fachwerkfreunde!
Hier unsere erste Frage:

Gerade interessieren wir uns mal wieder für ein Objekt. Ich habe schonmal beim Denkmalamt angefragt, um was für ein Denkmal es sich handelt. Es kam folgende Antwort:

Das Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... steht unter Denkmalschutz und gehört zur Gruppe baulicher Anlagen, ist also kein Einzelbaudenkmal.

Was heißt das denn nun genau? Dass Scheunen und Wirtschaftsgebäude von der äußeren Optik her zu erhalten sind (da wären wir voll dabei) oder müssen wir je nach Ansprechpartner auch Angst haben, dass wir die Zimmertüren grün streichen müssen ;) ?
Alles weitere zeigt sich ja bei der Besichtigung mit der Dame zusammen. Zieht sich aber sicher noch 4-6 Wochen hin - aber wir haben da keine Eile!
Über Antworten freuen wir uns sehr! Merci!
 
Einzeldenkmal

ich denk mal, daß das Anwesen dann zu einem Ensemble gehört, welches Denkmalschutz genießt und sich die denkmalpflegerischen Auflagen mindestens bezüglich der Fassadengestaltung danach richten werden ...

Viele Grüsse,
 
Kulturdenkmal vs. Baudenmal

Ohne den genauen Inhalt des Schreibens zu kennen, dürfte es hier doch um das äußere Erscheinungsbild der unter Schutz stehenden baulichen Gruppe gehen und somit sind alle äußerlichen Veränderungen mit dem Denkmalamt zu klären / genehmigen zu lassen.

DSchG-Niedersachsen => Wichtig für Sie ist:
§ 3 Begriffsbestimmungen
(3) Baudenkmal ist auch eine Gruppe baulicher Anlagen, die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert ist, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind.

§ 8 Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen
In der Umgebung eines Baudenkmales dürfen Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. ....

§ 10 Genehmigungspflichtige Maßnahmen (1) Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer
2. ein Bau- oder Bodendenkmal oder einen in § 3 Abs. 3 genannten Teil eines Baudenkmals von seinem Standort entfernen oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen,
3. die Nutzung eines Baudenkmals ändern oder
4. in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen
(2) Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie sich nur auf Teile des Kulturdenkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind.

will.

Gruß aus Wiesbaden,
Christoph Kornmayer
 
Na gut,

so ähnlich dachten wir uns das auch schon! Bin ja mal auf das erste Treffen mit der Dame gespannt!
Danke für die netten Antworten!

Weitere Fragen werden sicher folgen!
 
Thema: Allgemeine Frage zur Defininition Einzelbaudenkmal vs. Bauliche Anlage

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