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Martin Malangeri
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Aus gegebenen Anlass, ein kurzer Hinweis: Am 01.03.03 wird die neue Altholzverordnung in Kraft treten.
Verordnung über die Entsorgung von Altholz
Diese Verordnung tritt am 01. März 2003 in Kraft.
Wesentliche Inhalte dieser VO:
- Als Altholz gelten Industrierestholz und zu Abfall gewordene Holzprodukte. Voraussetzung ist, dass bei Verbundstoffen der Holzteil mehr als 50 Masseprozent beträgt und Altholz als Abfall nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz anfällt.
- Erfasst werden die heute gängigen Verwertungsverfahren für Altholz; sonstige mögliche Verwertungswege werden von der VO nicht geregelt, aber auch aus Gründen künftiger innovativer Verwertungsverfahren nicht ausgeschlossen.
- Definiert werden hochwertige stoffliche und energetische Verwertungsverfahren; nicht der Vorrang der stofflichen vor der energetischen Verwertung.
- Altholz wird in 4 Altholzkategorien eingeteilt: A I (weitestgehend naturbelassenes Altholz) bis zu A IV (z. B. mit Holzschutzmittel behandelte Bahnschwellen); bei Gemischen gilt jeweils die Kategorie mit den strengeren Vorschriften.
- Die jeweiligen Altholzkategorien A I bis A IV werden unterschiedlichen Verwertungswegen zugeordnet; eine "Sonderkategorie" gilt für PCB-Altholz, sofern dies mehr als 50 mg/kg PCB enthält.
- Kontrolliert wird die Altholzverordnung durch eine hohe betriebliche Eigenverantwortung; ergänzt mit Fremdkontrollen. Insbesondere Betreiber von Altholzverwertungsanlagen sind verpflichtet, das Altholz den vorgesehenen Entsorgungswegen zuzuordnen. Außerdem werden Dokumentations/ Nachweispflichten vorgegeben.
(Bundesgesetzblatt 2002, Teil I Nr. 59, 23. Aug. 2002) Näheres dazu siehe http://www.bundesanzeiger.de.
Die bisher absehbaren Folgen aus dieser Verordnung werden sein:
-erhöhten Prüfungs- und Sortieraufwand bei den Verwertern und in der Vernichtung von Althölzern
-alle imprägnierten Bauhölzer, Dachbauteile, Tür- und Fensterstöcke, in Außenbereichen verwendete Hölzer (Wirkstoff ist egal) werden in die höchste Kategorie AIV eingeordnet und dürfen nur in Verbrennungsanlagen nach BImschG §4 entsorgt werden.
-die Entsorgungskosten werden sich durch die Einführung der neuen Verordnung fast zwangsläufig erhöhen.
-langfristig wird dies wahrscheinlich einen größeren Umfang des Einsatzes von Bauholz der Gefährdungsklasse 0 (Ohne Holzschutzmittel) zur Folge haben.
Weitere Infos, sobald vorhanden, an dieser Stelle.
P.S.: ein Prösterchen auf den konstruktiven Holzschutz...
Verordnung über die Entsorgung von Altholz
Diese Verordnung tritt am 01. März 2003 in Kraft.
Wesentliche Inhalte dieser VO:
- Als Altholz gelten Industrierestholz und zu Abfall gewordene Holzprodukte. Voraussetzung ist, dass bei Verbundstoffen der Holzteil mehr als 50 Masseprozent beträgt und Altholz als Abfall nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz anfällt.
- Erfasst werden die heute gängigen Verwertungsverfahren für Altholz; sonstige mögliche Verwertungswege werden von der VO nicht geregelt, aber auch aus Gründen künftiger innovativer Verwertungsverfahren nicht ausgeschlossen.
- Definiert werden hochwertige stoffliche und energetische Verwertungsverfahren; nicht der Vorrang der stofflichen vor der energetischen Verwertung.
- Altholz wird in 4 Altholzkategorien eingeteilt: A I (weitestgehend naturbelassenes Altholz) bis zu A IV (z. B. mit Holzschutzmittel behandelte Bahnschwellen); bei Gemischen gilt jeweils die Kategorie mit den strengeren Vorschriften.
- Die jeweiligen Altholzkategorien A I bis A IV werden unterschiedlichen Verwertungswegen zugeordnet; eine "Sonderkategorie" gilt für PCB-Altholz, sofern dies mehr als 50 mg/kg PCB enthält.
- Kontrolliert wird die Altholzverordnung durch eine hohe betriebliche Eigenverantwortung; ergänzt mit Fremdkontrollen. Insbesondere Betreiber von Altholzverwertungsanlagen sind verpflichtet, das Altholz den vorgesehenen Entsorgungswegen zuzuordnen. Außerdem werden Dokumentations/ Nachweispflichten vorgegeben.
(Bundesgesetzblatt 2002, Teil I Nr. 59, 23. Aug. 2002) Näheres dazu siehe http://www.bundesanzeiger.de.
Die bisher absehbaren Folgen aus dieser Verordnung werden sein:
-erhöhten Prüfungs- und Sortieraufwand bei den Verwertern und in der Vernichtung von Althölzern
-alle imprägnierten Bauhölzer, Dachbauteile, Tür- und Fensterstöcke, in Außenbereichen verwendete Hölzer (Wirkstoff ist egal) werden in die höchste Kategorie AIV eingeordnet und dürfen nur in Verbrennungsanlagen nach BImschG §4 entsorgt werden.
-die Entsorgungskosten werden sich durch die Einführung der neuen Verordnung fast zwangsläufig erhöhen.
-langfristig wird dies wahrscheinlich einen größeren Umfang des Einsatzes von Bauholz der Gefährdungsklasse 0 (Ohne Holzschutzmittel) zur Folge haben.
Weitere Infos, sobald vorhanden, an dieser Stelle.
P.S.: ein Prösterchen auf den konstruktiven Holzschutz...