Fachwerk ausmauerung abrechnung Mehr abgerechnet als tatsächliche m2

Diskutiere Fachwerk ausmauerung abrechnung Mehr abgerechnet als tatsächliche m2 im Forum Hauskauf, Finanzierung & Recht im Bereich - eine Frage beschäftigt mich. Ein Angebot ist unter VOB angegeben. Die tatsächlichen m2 ausfachungen sind ca. 50 m2, aber es wird nach der...
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E. Ladehoff

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eine Frage beschäftigt mich.
Ein Angebot ist unter VOB angegeben.
Die tatsächlichen m2 ausfachungen sind ca. 50 m2, aber es wird nach der gesamtlänge des Fachwerkes abgerechnet unter nichtberücksichtigung von Fenster und türen die unter 2.5 m2 sind.
Also das Fachwerk ist 30 mtr lang und 3m hoch, also 90 m2.
Alle öffnungen die unter 2,5 m2 sind werden als fläche gerechnet, so dass es ca, 6 fenster von 0,80 mal 0,80 gibt und einige andere Fenster.
Nun wird durch die Firma eine Rechnung erstellt die die komplette Fachwerk abzgl der öffnungen die über 2,5 m2 sind als ausmauerung berechnet.

Ist das Gang und gebe dass hier flächen abgerechnet werden dürfen die gar kein Gefach sind und die angabe mit den 2,5 m2 finde ich auch sehr fraglich.

also wenn das durchaus legitim ist und den üblichen abrechnungsmodus entspricht, finde ich es trotzdem sehr Merkwürdig dass man als Kunde nicht darauf hingewiesen wird.
Hat jemand Info, bitte alle erfahrungen Posten, Danke.
 
Fachwerk ausmauerung abrechnung Mehr abgerechnet als tatsächliche m2

Wenn jemand etwas dazu zu sagen **********
hatte ich wohl vergessen.
Greetz
 
Abrechnung nach VOB

Guten Tag,

die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) ist ein ausgewogenes Regelwerk für die am Bau Beteiligten. Würde man in Einzelfällen davon abweichen, hätte das fatale Konsequenzen:
- es würden unerwartete und überraschende Klauseln verwendet
- niemand wüßte, wie im Zweifelsfall richtig abgerechnet würde
- man hätte keine gemeinsame Arbeitsgrundlage mehr.
Deswegen sind VOB-Verträge gut und richtig und auch ein instrument des Verbraucherschutzes, denn AGB des Auftragnehmers gelten nicht bzw. nur eingeschränkt. Außerdem werden sie den Besonderheiten des Baugeschehens besser gerecht, als reine BGB-Regelungen.

Sie sind also nicht übervorteilt worden.

Eine vorbeugende Information über alle möglicherweise einschlägigen Bestimmungen der VOB ist bei der Dicke dieses Regelwerkes einfach unmöglich. Wie soll der arme Handwerker wissen, was später einmal interessant wird ?

Neben der Hauptposition "Fachwerk ausmauern" gibt es meistens auch noch die Positionen
- "Anlegen und Überdecken von Öffnungen über 2,5 m²
- "Anlegen und Überdecken nicht abgezogener Öffnungen".

Aber das ist Sache der Leistungsbeschreibung.

Etwas anderes wäre es, wenn Ihnen grob unrichtige Massen vorgelegt worden wären. Wenn z.B. der Architekt / Planer / Ingenieur zunächst 50 m² ins LV schreibt, der Unternehmer dann aber 90 m² abrechnet.
Alternativ wären dann die Haftpflicht des Planers wegen fahrlässiger grober Mengenüberschreitung und/oder der Handwerker wegen unterlassener Unterbreitung eines Nachtragsangebotes in der Pflicht, sich an Ihrem Schaden zu beteiligen - wenn Ihnen denn einer entstanden ist.
Aber hier geht die Antwort langsam in Rechtsberatung über, was nicht geht. Sollte es so sein, empfehle ich einen Fachanwalt für Baurecht.

Wenn aber das vertragliche seine Ordnung hat, dann ist auch die Abrechnung in Ordnung.

mit besten Grüßen
 
Danke

Danke Herr Beckmann,
zur aussage :Wie soll der arme Handwerker wissen, was später einmal interessant wird ?
Der Auftrag ist 30 mtr. Fachwerk incl. Ausmauern und verfugen und die hälfte Hintermauerung mit Poroton.
Also eigentlich sehr überschaubar...

nichts destso trotz will ich den armen Handwerker nicht ans Bein p...., sondern ich wollte eigentlich mich der richtigkeit überzeugen, zumal der Handwerker sehr gite arbeit geleistet hat.
Ich war nur erschrocken über einen Posten der meineswissens falsch ausgerechnet ist.
Vilen Dank für die prompte Antwort.
P.S. ich sehe dieses Forum auch nicht als Rechtsberatung, ich wollte nur einmal Wissen, ob es immer so ist.

Greetz
**********
 
Rechtschreibfehler

Es tut mir Leid, wenn es im text rechtschreibfehler gibt.
Also wer rechtschreibfehler findet, kann sie behalten.
Greetz
**********
 
Hallo,

mir ist bekannt das in VOB DIN 18330 für Maurerarbeiten Öffnungen über 1m² Einzelgröße abgezogen werden. Bei Putzarbeiten DIN 18350 werden Öffnungen über 2,5 m² abgezogen.
 
Entscheidend ist, ob VOB/C Vertragsbestandteil ist.

Sie hatten schon den richtigen Gedanken, man mus auf die Abrechnungsregel vor (!) Vertragsschluß hingewiesen werden.

Früher galt die VOB/C ohne Hinweis auch für Verbraucher, da man diese als allgemeingültige technische (Abrechnungs-) Regeln verstand.

Der BGH hat aktuell (IBR 2004, 487) die VOB/C und insbesondere deren Abrechnungsregeln als allgemeine Geschäftsbedingungen eingeordnet, die gegenüber im Bauwesen nicht bewanderten Vertragspartnern (insb. Verbraucher) als Text übergeben werden müssen (§ 305 BGB), um diese wirksam in den Vertrag einzubeziehen! Wird meistens übersehen, dürfte auch Ihnen gegenüber nicht erfolgt sein.

Ich würde mich dennoch nicht darauf berufen. Entsprechend meinem VorVorredner ist die VOB/C ausgewogen. Durch das sogenannte Übermessen werden eben auch die mit der Ausfachung verbundenen Nebenleistungen/Mehraufwendungen (Einpassen der Steine in die Ausfachungen, Ausbildung der Leibungen -soweit vorhanden- etc.) ohne gesonderte Berechnung abgegolten.

Hierauf bitte die Abrechnung prüfen!

Rat: Fachmann (Bauing./Architekt) auf Honorarbasis mit Prüfung der Abrechnung beauftragen. Reicht als Grundlage für eine außerger. Einigung aus.

Nach meiner Meinung werden gemäß DIN 18330 Punkt
5.1.9 Riegel und Ständerwände bis 30cm Einzel (!) breite übermessen.

und

5.1.2. Öffnungen erst ab 2,5 qm gesondert aufgemessen.

Aber dass sind Fragen für Baufachleute, die es hier genug gibt.

Eckard Zöllner

P.S. Die Haftpflichtversicherung eines Architekten tritt, soweit dieser dieses Risiko nicht gesondert versichert hat, für Schäden aus Fehlern bei der Kostenermittlung nicht ein! An dieser Stelle sollte man keine alzu großen Hofnungen haben.
 
2,5 m²

Öffnungen >2,5 m² werden abgezogen (1,0 m² stand in der VOB vor 1996.
 
Thema: Fachwerk ausmauerung abrechnung Mehr abgerechnet als tatsächliche m2

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